Normenkette

Nds. AGBGB § 15 Abs. 2, § 16

 

Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 376/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 20.427,81 Euro.

 

Gründe

Die zulässige, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers i.E. jedenfalls deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des LG begründenden Umfang nicht bestehen.

Zutreffend geht die Einzelrichterin in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der am 12.5.1966 geschlossene und als „Erbvertrag” bezeichnete Vertrag kein Altenteilvertrag i.S.d. §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB ist und deshalb nach Auszug der Antragstellerin aus der Wohnung im Juni 2002 für diese allenfalls eine Ausgleichszahlung in entspr. Anwendung der genannten Vorschriften infrage kommt.

Ob das LG in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung der §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB mit der Begründung, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1996 keinen Versorgungscharakter aufweise, zutreffend abgelehnt hat, lässt der Senat offen. Für die Beschwerdeentscheidung kommt es auf diese Frage nicht an, weil der Antragstellerin für die von ihr beabsichtigte Klage aus einem anderen Grund Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, so dass auch ihre sofortige Beschwerde unbegründet ist:

Unterstellt, der Klägerin komme nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, könnte dieser nämlich nur durch Zahlung einer monatlichen Geldrente geltend gemacht werden. Eine Abgeltung des Wohnrechts im Wege einer Kapitalisierung bzw. Abzinsung kommt nicht in Betracht, weil im Wege der notwendigen Vertragsanpassung auch künftige die jeweilige aktuelle Geldrente möglicherweise maßgeblich nach oben oder auch unten verändernden tatsächlichen Umstände (etwa im Bereich der erzielbaren Mieten) weiterhin berücksichtigt werden müssen. Deshalb hat auch das OLG Düsseldorf in der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf v. 15.10.1993 – 14 U 333/92, NJW-RR 1994, 201) ebenso wie der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. neben der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung OLG Celle v. 13.7.1998 – 4 W 129/98, OLGReport Celle 1998, 237 = NJW-RR 1999, 10 ferner: v. 1.10.1999 – 4 U 120/99, OLGReport Celle 2000, 63) als denkbare Ausgleichszahlung stets eine monatliche Geldrente zugrunde gelegt. Selbst wenn man mit der Antragstellerin eine monatliche Nettomiete zur Höhe von 350 Euro annähme, bleiben dann für rückständige 9 Monate (Juni 2002 – März 2003) nur allenfalls zu verlangende insgesamt 3.150 Euro. Auch dann, wenn der Antragstellerin wegen der Reparatur der Heiztherme noch weitere 708,81 Euro zuständen bzw. mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden könnten, wäre somit der die sachliche Zuständigkeit des AG nach § 23 Nr. 1 GVG begründende Streitwert nicht überschritten.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit den Kostenfolgen der §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 i.V.m. KV Nr. 1956 der Anlage 1 zum GKG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte wegen etwaiger Rechtsanwaltsgebühren gem. § 51 BRAGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104165

OLGR-CBO 2003, 201

www.judicialis.de 2003

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