Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafprozess: Begründungspflicht des Kostenansatzes der Staatsanwaltschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft muss dem Verurteilten Klarheit über die Rechtsgrundlage der Kostenforderung vermitteln und ihm ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Reichen dazu die in § 27 KostVfg vorgeschriebenen Angaben nicht aus, bedarf die Kostenrechnung der weiteren Begründung.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 464a Abs. 1; GKG § 19 Abs. 2, § 66 Abs. 2, 4 S. 2; KostVfg § 4; KostVfG § 27 Abs. 1

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Kostenrechnung II der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 19. Juni 2013 (Geschäfts-Nr.: ...) aufgehoben.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Durch Urteil der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. November 2011, rechtskräftig seit dem 22. November 2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit demselben Urteil wurden auch drei Mitangeklagte wegen ähnlich gelagerter Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Den Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Unter dem 14. Dezember 2012 hat die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft Hildesheim dem Beschwerdeführer die Kostenrechnung I (Geschäfts-Nr.: ...) über insgesamt 161.829,32 € erteilt. Diese Rechnung enthielt u. a. unter lfd. Nr. 4 den Ansatz: "Auslagen für Telefonüberwachung, Auslage entstand vor Anklageerhebung, Bl. SH Bd. I-V", Kostenverzeichnis-Nr. ..., über 22.156,30 €. Des Weiteren enthielt sie unter lfd. Nr. 6 den Ansatz: "Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen zustehen. Dolmetscher/Übersetzungskosten der Telefonüberwachung Bl. III/98, Kostenverzeichnis-Nr. ... in Höhe von 135.110,00 €. Am Ende enthielt die Kostenrechnung folgenden Zusatz:

"Die Auslagen, soweit Gesamthaftung nach § 466 StPO besteht, sind zunächst anteilig berechnet worden. Sie haften gesamtschuldnerisch mit den weiteren Mitverurteilten: A. K. mit 157.266,30 €; D. O. mit 157.266,30 €. Vorbehalten bleibt die Nachforderung bis zu 314.532,60 €, falls die Mitverurteilten ihren Anteil nicht bezahlen."

Gegen diese Kostenrechnung hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 2. Januar 2013 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass die einzelnen Kostenansätze in der Kostenrechnung nicht nachvollziehbar seien, da insbesondere eine Einzelaufstellung für die aufgeführten Posten der Telefonüberwachung und Beträge für inländische Behörden fehle.

Dieser Erinnerung hat die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft zum Teil abgeholfen und unter dem 19. Juni 2013 die Kostenrechnung II (Geschäfts-Nr.: ...) erstellt, die vollständig an die Stelle der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2012 trat. Diese enthält sämtliche Posten aus der Kostenrechnung I in gleicher Höhe mit Ausnahme des Kostenansatzes zu lfd. Nr. 6. Die dort angesetzten Beträge für Dolmetscher/Übersetzungskosten der Telefonüberwachung wurden auf 47.171,83 € reduziert, sodass der Gesamtbetrag der Kostenrechnung nur noch 73.891,15 € beträgt. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2012 wurden die Auslagen bezüglich der Übersetzungskosten seitens der Polizei überprüft und berichtigt."

Diese Kostenrechnung enthält den Zusatz:

"Die Auslagen, soweit Gesamthaftung nach § 466 StPO besteht, sind zunächst anteilig berechnet worden. Sie haften gesamtschuldnerisch mit den weiteren Mitverurteilten: A. K. mit 69.328,13 €; D. O. mit 69.328,13 €. Vorbehalten bleibt die Nachforderung bis zu 138.656,26 €, falls die Mitverurteilten ihren Anteil nicht bezahlen."

In dem Anschreiben vom 19. Juni 2013, mit dem die vorgenannte Kostenrechnung dem Verurteilten übersandt wurde, finden sich zusätzlich folgende Angaben:

"Es erfolgte nunmehr eine genaue Zuordnung der Auslagen für die Dolmetscher- und Übersetzungskosten der Telefonüberwachung. Die Kosten der Telefonüberwachung ergeben sich aus den Sonderheften Bd. I. bis V., die ihnen übersandt worden waren. Diese wurden addiert und nach Kopfteilen in die Kostenrechnung übernommen."

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten vom 27. Juni 2013, die weiterhin damit begründet ist, dass die Kostenrechnung nicht nachvollziehbar begründet sei, hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim mit Beschluss vom 7. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kostenrechnung die formellen Voraussetzungen nach § 27 KostVfg erfülle und sich die darin aufgeführten Posten anhand der Akten inhaltlich und rechnerisch überprüfen ließen. Diese seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gegen dies...

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