Leitsatz (amtlich)
Der einem Zeugen nach § 68 b StPO beigeordnete Beistand erhält für seine Tätigkeit lediglich eine Gebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV-RVG.
Wird der Beistand zugleich für zwei Zeugen tätig, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 %.
Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 16.02.2006) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten auf 283,70 Euro festgesetzt werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Amtsgericht Hannover den Zeugen G. und S. den Beschwerdeführer als Beistand gemäß § 68 b S. 2 Nr. 1 StPO beigeordnet. Die Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht H. am 21. Februar 2006 in Anwesenheit des Beistandes vernommen.
Der Beistand hat für seine Beistandsleistungen hinsichtlich des Zeugen S. eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV-RVG), eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr vor dem AG mit Zuschlag (Nr. 4107 VV-RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4109 VV-RVG) und eine Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG und hinsichtlich des Zeugen G. die entsprechenden Gebühren ohne Zuschlag (also nach Nr. 4100, 4106, 4108, 7002 und 7008 VV-RVG) geltend gemacht. Er hat dementsprechend von der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 1149,56 Euro, davon EUR 629,88 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen S. und EUR 519,68 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen G. in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 9. August 2006 auf 186,06 Euro festgesetzt. Dieser Betrag errechnete sich aus einer Gebühr nach Nr. 4302 VV-RVG und einer Erhöhung um 30 % gemäß Nr. 1008 VV-RVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 2. Oktober 2006 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht H. am 26. März 2007 verworfen. Gleichzeitig hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Zeugenbeistand mit seiner weiteren Beschwerde, die sich nach ihrem Inhalt gegen eine Verletzung des Rechts richtet.
2.
Das Rechtsmittel ist nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.
3.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber nur geringen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nur in geringem Maße zu beanstanden.
a)
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand das Festsetzen einer Grundgebühr, einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr beansprucht. Für die Tätigkeit eines Zeugenbeistands ist lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.
Etwas anderes folgt nicht aus der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses. Hiernach sind für die Tätigkeit als Beistand ... eines Zeugen ... die (nachfolgenden) Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Bedeutung dieser Vorbemerkung wird indessen unterschiedlich beurteilt:
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts - 3. und 5. Senat - (Beschlüsse vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05, und vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05), des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06) und des OLG Schleswig (Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) soll der Zeugenbeistand grundsätzlich in demselben Umfang eine Vergütung erhalten wie ein Verteidiger, also eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nach anderer Auffassung soll der Zeugenbeistand für seine Tätigkeit eine Grund- und eine Terminsgebühr erhalten, hingegen keine Verfahrensgebühr (KG - 4. Senat -, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05). Demgegenüber ist vor allem nach der jüngeren Rechtsprechung die Tätigkeit eines Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit zu vergüten mit der Folge, dass lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist (KG - 1. Senat - vom 18.1.2007, 1 Ws 2/07; OLG Frankfurt vom 27.2.2007, 5-1- BJs 322185-2-3105, und OLG Oldenburg vom 21.3.2007, 1 Ws 101/07 unter Bezugnahme auf die früheren Entscheidungen vom 18.7.2006, 1 Ws 363/06, und vom 20.12.2006, 1 Ws vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05), des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06) und des OLG Schleswig (Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) soll der Zeugenbeistand grundsätzlich in demselben Umfang eine Vergütung erhalten wie ein Verteidiger, also eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nach anderer Auffassung soll der Zeugenbeistand für seine Tätigkeit eine Grund- und eine Terminsgebühr erhalten, hingegen keine Verfahrensgebühr (KG - 4. Senat -, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05). Demgegenüber ist vor allem nach der jüngeren Rechtsprechung die Tätigkeit eines Zeugenbeistands als Einzelt...