Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine weitere Auskunftsverpflichtung zu Einkommensverhältnissen im Rahmen von PKH/VKH nach erfolgter Zahlung von 48 angeordneten Monatsraten
Leitsatz (amtlich)
1. Hat die Partei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe tatsächlich 48 ihr aufgegebene Monatsraten auf die Prozesskosten geleistet, ist sie für dieses Verfahren zu Angaben über ihre Einkommenssituation nicht mehr verpflichtet.
2. Die auf Unterhalt gerichtete Stufenklage umfasst auf der Zahlungsstufe allein die Geltendmachung desjenigen Unterhalts, der sich zeitnah und unmittelbar aus der auf der ersten Stufe erteilten Auskunft ergibt. Unterhalt für einen erst wesentlich späteren (hier: rund drei Jahre nach Klagerhebung und gut zwei Jahre nach abschließender Auskunftserteilung liegenden) Zeitraum ist nicht mehr Gegenstand der ursprünglichen Stufenklage und muss in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Auch die Bewilligung von PKH für eine Unterhaltsstufenklage umfasst auf der Leistungsstufe allein einen sich aus der erteilten Auskunft zeitnah ergebenden Unterhaltsanspruch.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, § 254
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen 624 F 2780/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 7.6.2006 hat sie das vorliegende, in Gestalt einer Stufenklage auf Ehegattenunterhalt gerichtete isolierte Verfahren eingeleitet. Danach wird die Verurteilung des Antragstellers zur Erteilung von "Auskunft über sein derzeitiges Einkommen" begehrt, ggf. die Verurteilung zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgenannten Auskunft sowie ggf. zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt "dessen Höhe sich nach der vorgenannten Auskunft richtet". Sie hat zugleich dafür um Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nachgesucht.
Das AG hat ihr mit Beschluss vom 16.6.2006 "Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, und zwar für die Stufenklage" Weiter heißt es in dem Beschluss "Die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussicht für das Betragsverfahren bleibt vorbehalten". Zugleich ist ihr Rechtsanwalt V. W. in L. beigeordnet worden. Der Klägerin ist schließlich die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 15 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben worden.
Zuvor hatten die Eheleute im Rahmen des abschließenden Termins vom 15.6.2006 hinsichtlich des Scheidungsverfahrens vergleichsweise vereinbart, dass der Ehemann ab der am selben Tage herbeigeführten Rechtskraft der Scheidung bis zu einer anderweitigen verbindlichen Regelung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 600 EUR entsprechend des bisherigen Trennungsunterhalts zu zahlen habe.
Hintergrund der Schwierigkeiten der Eheleute bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts war u.a., dass der Ehemann 2005/2006 nach Aufgabe der früheren Selbständigkeit eine abhängige Beschäftigung bei einem Londoner Unternehmen begonnen hatte und für das vormalige eheliche Haus, das weiterhin von der Klägerin kostenfrei bewohnt wurde, unverändert ganz erhebliche Beträge (Belastungen, laufende Unterhaltung, Grundsteuer etc.) durch den Beklagten entrichtet werden mussten. Zudem hat der - später wieder verheiratete - Beklagte zwei 2004 bzw. 2007 geborene minderjährige Töchter zu unterhalten.
Rechtsanwalt W. hat im August 2006 mitgeteilt, die Klägerin nicht weiter zu vertreten, und hat - nach vorläufiger Wertfestsetzung durch das AG - die Kosten seiner Beiordnung gegenüber der Landeskasse festsetzen lassen.
Mit Schriftsatz vom 15.8.2006, der am 9.11.2006 (!) beim AG eingereicht wurde, zeigte Rechtsanwältin L. in H. an, nunmehr die Klägerin zu vertreten und kündigte zunächst erheblich weiter gehende Auskunftsanträge an.
Nach weiterem Wechsel von Schriftsätzen und ergänzender Auskunftserteilung durch den Beklagten begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.2.2007 PKH für einen "bis zur endgültigen Bezifferung der Klageanträge nach erfolgter Auskunftserteilung" auf monatliche Zahlungen von 1.333 EUR Elementar- sowie 429 EUR Altersvorsorgeunterhalt gerichteten Zahlungsantrag. Mit Beschluss vom 13.3.2007 hat das AG insoweit PKH versagt und dabei auf die Unzulässig einer derartigen Teilklage auf der Zahlungsstufe vor Abschluss der Auskunftsstufe hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2007 hat die Klägerin die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und um PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. für den nunmehr (endgültig) mit 1.333 EUR Elementar- sowie 429 EUR Altersvorsorgeunterhalt bezifferten Zahlungsantrag nachgesucht. Nachdem der Beklagte diesem Begehren entgegengetreten war und auf seine, sich aus der erteilten Auskunft ergebenden geringen maßgeblichen Einkünfte verwies, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.8.2007 beantragt, den Beklagten zunächst zur eidesstattlichen Versicherung der "Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bisherigen Angaben" zu verurteilen; um eine Ausweitung der PKH oder Beiordnung von Rechtsanwältin L. insoweit ist nicht nac...