Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Partei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen und 48 von ihr geleisteten Monatsraten weitere Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erteilen hat.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute und hatten sich im Rahmen eines Prozessvergleichs im Ehescheidungsverfahren darauf geeinigt, dass der Ehemann zunächst bis zu einer anderweitigen verbindlichen Regelung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 600,00 EUR zahlen sollte.
Zuvor hatte die Ehefrau Anfang Juni 2006 im Wege der Stufenklage die Zahlung von Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung beantragt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Das AG hat ihr sodann Mitte Juni 2006 für die gesamte Stufenklage Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Monatsraten bewilligt und sich die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussicht für die Zahlungsstufe vorbehalten.
Im März 2007 hat die Klägerin die Auskunftsstufe für erledigt erklärt.
Zwei Jahre später hat der Beklagte Widerklage erhoben, mit der er die Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrte, ab März 2009 Unterhalt nicht mehr zu schulden.
Im Februar 2011 hat die Klägerin, nachdem bereits wiederholt für von ihr gestellte Zahlungsanträge die Erstreckung der Prozesskostenhilfe versagt worden war, ihren Zahlungsantrag erneut beziffert, und zwar nunmehr für die Zeit ab November 2009 unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.
Bereits zuvor - im August 2010 - hatte sie die 48. Rate auf die Prozesskostenhilfe geleistet.
Das AG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und dies damit begründet, die Klägerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung die Angaben über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Außerdem biete die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Anders als das AG vertrat das OLG die Auffassung, die Versagung von PKH könne nicht darauf gestützt werden, die Klägerin habe unzureichende Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht. Zu derartigen Angaben sei sie nicht verpflichtet.
Zum einen sei ihr vom AG bereits PKH für die gesamte auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Stufenklage bewilligt worden. Eine Versagung der PKH für die Leistungsstufe allein im Hinblick auf ein nunmehr angenommenes Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen sei ausgeschlossen, wenn für die Geltendmachung von Unterhalt im Wege der Stufenklage insgesamt PKH bewilligt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich mit dem Vorbehalt verbunden gewesen sei, die Erfolgsaussicht des Zahlungsanspruchs gesondert zu überprüfen. Einer etwaigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne in derartigen Fällen allein durch Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO Rechnung getragen werden.
Als entscheidungserheblich für die Versagung von Prozesskostenhilfe hielt das OLG vielmehr, dass die nunmehr begehrte Unterhaltsabänderung ab 2009 von dem für die Leistungsstufe rechtshängig gemachten und zunächst zwar noch unbezifferten, jedoch einen gänzlich anderen Zeitraum betreffenden Antrag der Klägerin nicht mehr umfasst werde. Die von ihr begehrte Abänderung des Vergleichs müsse daher - wie die Widerklage des Beklagten, die vom AG abzutrennen und als gesondertes Verfahren fortzusetzen sei - anderweitig geltend gemacht werden. Insofern komme es auf die vom AG zutreffend verneinte Erfolgsaussicht des Abänderungsbegehrens nicht an.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2012, 10 WF 186/11