Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerdebefugnis des nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligten Vaters gegen die Ablehnung, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Vater, der nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter ablehnt, auch unter der Geltung des FamFG keine Beschwerdeberechtigung zu.
2. Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3.12.2009 - 22028/04, FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.
Normenkette
FamFG § 59
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 26.02.2010; Aktenzeichen 615 F 6382/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 26.2.2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes; weder waren die Eltern jemals miteinander verheiratet noch haben sie eine Sorgerechtserklärung betreffend A errichtet. Mit am 7.12.2009 beim zuständigen AG eingereichten Schreiben erstrebte der - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Kindesvater unter Darlegung eigener erheblicher Besorgnis um das Kindeswohl, der Kindesmutter die elterliche Sorge vorübergehend zu entziehen und "ein gemeinsames Sorgerecht zu erwirken". Parallel dazu hat das örtliche Jugendamt dem AG die zwischenzeitliche Inobhutnahme A (sowie dessen nicht von diesem Verfahren betroffener Halbschwester) angezeigt und ein "Ruhen der elterlichen Sorge" angeregt.
Das AG hat im weiteren Verfahren für A einen Verfahrensbeistand bestellt, wiederholt alle Beteiligten angehört und intensiv den Gesundheitszustand der Kindesmutter erforscht. Mit Beschluss vom 26.2.2010 hat es den "Antrag" des Kindesvaters, der Kindesmutter die elterliche Sorge für A zu entziehen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Kindesvaters, der (ohne Formulierung eines ausdrücklichen Beschwerdeantrages) sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Der Senat hat bereits bei Setzung der Beschwerdebegründungsfrist auf bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde des Kindesvaters hingewiesen.
II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig.
Nach dem - für das vorliegende im Dezember 2009 eingeleitete Verfahren maßgeblichen - FamFG ist der Kindesvater gegen die Entscheidung des AG betreffend einen etwaigen Sorgerechtsentzug hinsichtlich der alleinsorgeberechtigten Mutter nicht beschwerdebefugt.
1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt, also materiell beschwert ist.
a. Wie der BGH bereits ausdrücklich festgestellt hat, wird eine materiell-rechtliche Rechtsstellung des zuvor nie an der elterlichen Sorge beteiligten Vaters durch eine Entscheidung über einen etwaigen Entzug der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter nicht beeinträchtigt (BGH - Beschl. v. 26.11.2008 - XII ZB 103/08, FamRZ 2009, 220; vgl. bereits zum FamFG auch Keidel16-Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz. 70; Zöller28-Feskorn, FamFG § 59 Rz. 5); für diese Beurteilung der materiell-rechtlichen Position ist es ohne Auswirkung, dass die Entscheidung noch unter der Geltung des früheren Verfahrensrechtes ergangen ist; die maßgebliche materielle Rechtslage ist durch das FGG-ReformG nicht berührt worden.
b. Eine Beeinträchtigung in eigenen materiellen Rechten ergibt sich auch nicht etwa - wie allerdings vom Kindesvater vertreten - daraus, dass der Kindesvater im Rahmen der sich nach einem Entzug der elterlichen Alleinsorge der Kindesmutter anschließenden Prüfung, wem die elterliche Sorge zu übertragen ist, auch materiell-rechtlich betroffen ist; das AG konnte im vorliegenden Fall in Ermangelung des vorher erforderlichen Entzuges der elterlichen Alleinsorge durch die Kindesmutter in eine solche Prüfung schon gar nicht eintreten; der Kindesvater ist durch die derart begrenzte Entscheidung des AG mithin auch insofern nicht wie erforderlich unmittelbar materiell betroffen. Auch der BGH hat in seiner jüngsten diesbezüglichen - ebenfalls noch unter den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FGG ergangenen - Entscheidung (Beschl. v. 16.6.2010 - XII ZB 35/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen - Tz. 8 f.) ausdrücklich danach differenziert, ob es sich um eine Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnende - dann keine Beschwerdebefugnis des nie zuvor die elterliche Sorge (mit-) ausübenden Vaters - oder um eine Entscheidung handelt, mit der der Mutter die elterliche Sorge - auch teilweise - entzogen wurde - dann Beschwerdebefugnis des Vaters, soweit er nicht an der Sorge beteiligt wird.
c. Auch aus dem - nach der BGH-Entscheidung vom 26.11.2008 (a.a.O.) ergangenen - Urteil des EuGHMR vom 3.12.2009 - 22028/...