Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbücher von … Blatt … und … eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung. Genehmigung des Hofübergabevertrages. Hofübergabevertrag
Leitsatz (redaktionell)
Zur Funktion eines Hofübergabevertrages.
Normenkette
HöfeO § 17
Verfahrensgang
AG Osterholz-Scharmbeck (Beschluss vom 07.12.1994; Aktenzeichen 8 Lw 46/90) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 7. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 8 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den übrigen Beteiligten deren im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegenstandswert der Beschwerde: 151.600 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eheleute, die Beteiligten zu 3 bis 8 deren ehelichen Abkömmlinge. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit und damit um die Genehmigungsfähigkeit eines Hofübergabevertrages im Sinne des § 17 HöfeO.
Der am 22. September 1915 geborene Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des in den Grundbüchern von … Blatt …, und … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von insgesamt 68.22.28 Hektar mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von 37.900 DM. Am 21. November 1991 erteilte er der Beteiligten zu 2, seiner Ehefrau, zu notarieller Urkunde (UR.-Nr. … des Notars … in …) Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten über den Tod hinaus. In der Folgezeit wurde er infolge einer Krankheit, wie unstreitig ist, geschäfts- und testierunfähig.
Durch Übergabevertrag vom 15. Juli 1994 (UR.-Nr. … desselben Notars) übertrug die Beteiligte zu 2 als Vertreterin des Beteiligten zu 1 den oben näher bezeichneten Hof dem Beteiligten zu 5, der wirtschaftsfähig ist. In dem Vertrag sind eine Altenteilsregelung zugunsten der Beteiligten zu 2 sowie Abfindungsregelungen für die übrigen Beteiligten enthalten. Unter dem 17. August 1994 legte der amtierende Notar den Übergabevertrag dem Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung vor.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 8, der als einziger der Beteiligten nicht an der Beurkundungsverhandlung teilgenommen hatte, angehört. Dieser hat als ältester und damit nach der Hoferbenordnung zunächst berufener, wirtschaftsfähiger Sohn Bedenken gegen den Übergabevertrag mit der Begründung geäußert, daß eine Vertretung insoweit unzulässig sei, andererseits die Hofflächen verpachtet seien und der Hof nicht von der Hof stelle aus bewirtschaftet werde.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung des Landkreises … und des Kreislandwirts nach mündlicher Verhandlung durch den angefochtenen Beschluß den Hofübergabevertrag genehmigt mit der Einschränkung, daß der Vertrag zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Gegen den am 10. Januar 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Januar 1995 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8, zu deren Begründung er auf seine erstinstanzliche Stellungnahme verweist und mit der er sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Genehmigung zu versagen.
Die übrigen Beteiligten beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat den Landkreis … und die Landwirtschaftskammer … gehört. Auf die Stellungnahmen vom 28. Juli bzw. 18. Juli 1995 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8 ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 8 steht ein Beschwerderecht gegen die uneingeschränkte Genehmigung des Hofübergabevertrages zwischen den Beteiligten zu 1 und 5 vom 15. Juli 1994 nicht zu. Der Beteiligte zu 8 ist an dem Vertrag nicht beteiligt gewesen, und als weichendem Erben steht ihm kein Beschwerderecht zu, weil seine Ansprüche durch den Vertrag nicht berührt werden und er auch im Falle des § 17 Abs. 2 HöfeO Erb- und Pflichtteilsansprüche uneingeschränkt geltend machen kann (vgl. Barnstedt/Steffen, Kommentar zum LwVG, 4. Aufl., Rd.-Nrn. 103 f., 108 zu § 22 LwVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
Im übrigen ist die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8 aber auch unbegründet. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht den Übergabevertrag uneingeschränkt genehmigt. Der Vertrag ist wirksam abgeschlossen worden, Versagungsgründe sind nicht ersichtlich und nicht behauptet worden. Für eine endgültige Aufgabe der Bewirtschaftung der übertragenen Besitzung, auf die wohl der Beteiligte zu 8 hinweisen will, fehlen konkrete Angaben. Im übrigen würde der Wegfall der Hofeigenschaft der Besitzung nicht für den Rechtsstandpunkt des Beteiligten zu 8 streiten.
Die Wirksamkeit des Übergabevertrages wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich der Beteiligte zu 1 als Übergeber rechtsgeschäftlich von der Beteiligten zu 2 hat vertreten lassen. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht kann sich der Übergeber eines Hofübergabevertrages im Sinne des § 17 HöfeO nicht nur gesetzlich, sondern auch rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechtsprechung hat zu di...