Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Reichweite des § 1357 BGB
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 15. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.250,50.
Gründe
Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Verfahrensabschnitten absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -B. vom 15. Juli 2022 ist unbegründet. Weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf es nicht, weil die maßgeblichen Umstände in erster Instanz umfassend ermittelt worden sind.
Mit Beschluss vom 21. November 2022 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und dabei Folgendes ausgeführt:
I. Die Antragstellerin begehrt Gesamtschuldnerausgleich.
Die Beteiligten sind seit 2017 getrenntlebende Eheleute. Nachdem die Antragstellerin mit dem von ihr genutzten Fahrzeug, einem vom Antragsgegner über seine Firma geleasten PKW Porsche Cayenne, einen Unfall erlitten hatte, unterzeichnete sie am 26. Juni 2015 bei der Firma S. GmbH (im Folgenden: Vermieterin) einen Mietvertrag über einen PKW Porsche Boxster, den die Vermieterin nach Ablauf der zunächst ins Auge gefassten Mietdauer einige Tage später in einen PKW Porsche Cayenne tauschte. Bei Anmietung trat sie die durch den Unfall entstandenen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an die Vermieterin ab und verpflichtete sich, die durch eine Versicherung nicht übernommenen Kosten selbst zu tragen. Als Mieter trug sie sowohl den Antragsgegner als auch sich selbst in den Vertrag ein. Das Mietverhältnis endete nach Reparatur des geleasten Fahrzeuges Ende Juli 2015, indem die Antragstellerin den gemieteten PKW an die Vermieterin zurückgab.
Die für den Schaden eintrittspflichtige Versicherung zahlte von den Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt EUR 3.740,20 einen Betrag in Höhe von EUR 1.818,93. Die Vermieterin nahm daraufhin die Beteiligten auf den nicht übernommenen Betrag in Höhe von EUR 1.921,27 nebst Zinsen in Anspruch. Mit Urteil vom 23. Juni 2021 verurteilte das Amtsgericht B. die Beteiligten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit August 2018. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin nahm diese nach landgerichtlichem Hinweis am 27. Oktober 2021 zurück, woraufhin das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 22. November 2021 die von den Beteiligten der Vermieterin zu erstattenden Kosten auf EUR 843,30 festsetzte.
Mit Überweisung vom 9. November 2021 in Höhe von EUR 2.191,70 beglich die Antragstellerin die Hauptforderung nebst Zinsen; rund eine Woche später zahlte sie EUR 576,30 auf den Kostenerstattungsanspruch. Durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2022 forderte sie den Antragsgegner unter Fristsetzung auf den 24. Januar 2022 zur Erstattung von insgesamt EUR 1.250,50 auf.
Die Antragstellerin ist der Meinung gewesen, die Beteiligten hafteten als Gesamtschuldner für die Mietwagenkosten. Der Antragsgegner habe im Innenverhältnis zumindest die Hälfte der Kosten zu tragen, weshalb er ihr die Hälfte der von ihr beglichenen Hauptforderung und die EUR 421,65 übersteigende Zahlung auf die Kosten zu erstatten habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie EUR 1.250,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2022 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Meinung gewesen, er hafte nicht für den Mietvertrag, bei dessen Abschluss er nicht zugegen gewesen sei und der auch nicht zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Familie gedient habe. Insofern hat er behauptet, er sei auch bei Austausch des Fahrzeuges nicht anwesend gewesen; ein von ihm (unstreitig) unterzeichnetes Übernahmeprotokoll beziehe sich auf einen Mietwagen, den er als Ersatz für seinen in Reparatur befindlichen Wagen erhalten habe. Darüber hinaus hat er sich auf Verjährung berufen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 15. Juli 2022 dem Antrag entsprechend zur Zahlung verpflichtet, weil die Anmietung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Eheleute gedient habe und die Beteiligten deshalb nach § 1357 BGB als Gesamtschuldner hafteten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung des Antrages begehrt.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei, weil die Beteiligten über einen weiteren PKW verfügt hätten, zudem könne der Mietvertrag nicht zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes gedient haben, weil es sich bei dem verunfall...