Leitsatz (amtlich)
Ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Verstoßes und dem Ablauf der Bewerbungsfrist rechtfertigt es bei einem Verstoß gegen eine der grundlegenden Notarpflichten nicht, die erforderliche Eignung für en Notarberuf positiv feststellen zu können, selbst wenn in dieser Zeit keine Verstöße des Bewerbers bekannt geworden sind.
Normenkette
BNotO § 6
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.
Der Streitwert für dieses Verfahren wird nach § 123 VwGO auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Antragsgegner zu untersagen, eine ausgeschriebene Notarstelle mit einem Mitbewerber zu besetzen.
I. Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist seit dem ... 1993 bei dem Landgericht O. und seit dem ... 1993 bei dem Amtsgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt in O. zusammen mit mehreren Kollegen, darunter einigen Anwaltsnotaren, eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom ... 2010 um die in der Niedersächsischen Rechtspflege Juli 2010 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O.. Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, da er nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars nicht geeignet sei. Ansonsten hätte er auf Rang 1 der Bewerberliste von insgesamt fünf Bewerbern gelegen. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, der Antragsteller habe am ... 2008 als amtlich bestellter Notarvertreter des Notars G. einen Grundstückskaufvertrag zur UR Nr. .../2008 zu einem Scheinkaufpreis von 150.000 € beurkundet, obwohl ihm bekannt war, dass der beurkundete Kaufpreis zwecks Grunderwerbssteuerersparnis um 100.000 € unter dem tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis lag. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Antragsgegner die persönliche Eignung des Antragstellers bereits für eine von vier im Jahr 2008 für den Amtsgerichtsbezirk O. ausgeschriebenen Notarstellen verneint. Den gegen den entsprechenden Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe der erkennende Notarsenat nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zurückgewiesen (Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. August 2009, Az: Not 6/09). Die hiergegen gerichtete Beschwerde habe der Notarsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 21/09) zurückgewiesen. Der Antragsteller sei deswegen weiterhin für das angestrebte Amt eines Notars ungeeignet. Dies gelte selbst dann, wenn berücksichtigt werde, dass seit seinem damaligen Fehlverhalten nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen seien. Als Notar hätte der Antragsteller vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 95 BNotO begangen und mit erheblichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, deren Wirkungen auch heute noch spürbar gewesen wären. In der verbliebenen Zeit habe der Antragsteller kein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen wäre, das Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit und Redlichkeit wiederherzustellen.
Gegen die in dem Bescheid angekündigte Ernennung eines Mitbewerbers richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er führt aus, in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 17. August 2009 sei nicht festgestellt worden, dass er wissentlich ein nichtiges Rechtsgeschäft beurkundet habe. Im Übrigen sei der verstrichene Zeitraum ausreichend lang und die für die Beurteilung des Antragsgegners zur Wohlverhaltensperiode vergleichsweise herangezogenen Sachverhalte mit dem hiesigen nicht vergleichbar.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die in der Niedersächsischen Rechtspflege 7/10 ausgeschriebene Stelle eines Notars im Amtsgerichtsbezirk O. mit einem Mitbewerber, insbesondere Rechtsanwalt S. F. aus O. zu besetzen, soweit nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandkräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, wenn u. a. aufgrund einer summarischen Prüfung der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches verspricht, also für einen materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 23, 25). Ein solcher Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar besteht nach der gebotenen summaris...