Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe des erzielbaren Nettoeinkommens für Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des von einem nicht gesundheitlich eingeschränkt Arbeitsfähigen mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation erzielbaren bereinigten Nettoeinkommens (hier: aus einer möglichen Tätigkeit als Bauhelfer für das Jahr 2014 rund 1.280 EUR) (Fortführung Senatsbeschluss vom 20.3.2013 - 10 UF 33/13, FamRZ 2013, 1752 ff. = NJW-RR 2013, 838 ff. = juris = BeckRS 2013, 05313)
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 607 F 3661/12) |
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beteiligten werden gem. § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat in dieser Sache gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und dabei die Beschwerde zurückzuweisen beabsichtigt.
Es wird Gelegenheit für etwaigen weiteren Vortrag und zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 10.9.2014, wobei der Senat unmittelbar nach Fristablauf zu entscheiden beabsichtigt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des 1979 geborenen Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin. Sie nimmt im vorliegenden, im Juli 2012 eingeleiteten Verfahren ihren Vater auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2012 als Zeitpunkt eines erfolglosen vorgerichtlichen Auskunftsbegehrens in Anspruch.
Der Antragsgegner, der zwar über keine formale Berufsausbildung jedoch einen Führerschein verfügt und keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, betriebt zunächst ein Kleingewerbe mit monatlichen Einnahmen von bis zu 800 EUR, woraus sich allerdings nicht mehr als eine Deckung der entstehenden Kosten ergab. Er lebt zusammen mit einer Lebensgefährtin und deren Kind sowie einem am 19.9.2012 geborenen gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf durch das örtliche JobCenter gedeckt wird. Irgendwelche Bemühungen um den Erhalt einer abhängigen Beschäftigung hat der Antragsgegner für keinen Zeitpunkt konkret dargetan.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner könne aus einer ihm möglichen Vollzeitbeschäftigung ein unter Wahrung seines Selbstbehaltes zur Leistung des Mindestunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen. Der Antragsgegner hält sich dagegen für vollständig leistungsunfähig und meint, bei realistischer Betrachtung allenfalls in Höhe seines Selbstbehaltes Einkünfte erzielen zu können.
Der Antrag ist aufgrund eingeschränkter VKH-Bewilligung für die Antragstellerin am 21.8.2012 nur hinsichtlich eines monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 180 EUR rechtshängig geworden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.4.2013 eine erste Teilentscheidung des AG, mit der der Antragsgegner für die Zeit vom 1.3. bis 31.8.2012 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt (6 × 180 EUR =) 1.080 EUR verpflichtet und das Verfahren hinsichtlich des Unterhaltsanspruches für die Folgezeit bis zur Klärung einer etwaigen weiteren Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ausgesetzt worden war, aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Wie der Senat bereits in einem Hinweisbeschluss vom 20.3.2013 (10 UF 33/13, FamRZ 2013, 1752 ff. = NJW-RR 2013, 838 ff. = juris = BeckRS 2013, 05313), auf den ergänzend Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt hatte, handelte es sich insofern um eine unzulässige Teilentscheidung. Zugleich hatte der Senat bereits deutlich gemacht, dass der Antragsgegner während des damals beschwerdegegenständlichen Teilzeitraums im Umfang seiner Verpflichtung jedenfalls als unterhaltsrechtlich leistungsfähig anzusehen sei.
Das AG hat - nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners hinsichtlich eines weiteren, am 19.9.2012 geborenen Kindes und damit dessen weitere Unterhaltsverpflichtung feststand - das zurückverwiesene Verfahren weiterbetrieben. Dabei hatte sich die Situation des Antragsgegners, der seine Selbständigkeit aufgegeben hat und seitdem Arbeitslosengeld II bezieht, nicht verändert. Er hat weiterhin keinerlei Angaben zu konkreten Erwerbsbemühungen gemacht und lediglich vorgetragen, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung noch für die Dauer etwa eines Jahres zur Leistung von Sozialstunden verpflichtet zu sein.
Das AG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 25.6.2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zu monatlichen Unterhaltsleitungen an die Antragstellerin wie folgt verpflichtet:
- von März bis August 2012 i.H.v. 180 EUR,
- von September bis Dezember 2012 i.H.v. 136 EUR,
- für Januar 2013 i.H.v. 113 EUR sowie
- ab Januar 2014 i.H.v. 165 EUR.
Es hat dabei dem Antragsgegner, der Erwerbsbemühungen in dem seiner gesteigerten Verpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern entsprechenden Maße nicht darlegt hat, das erzielbare Einkommen zugerechnet. Für die...