Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 14.03.2022; Aktenzeichen 8 O 72/21) |
Tenor
1. Der Senat erwägt, sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das am 14. März 2022 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweils sie betreffenden Hinweisen bis zum 21. September 2022.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt bis 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Nach vorläufiger Beurteilung hat aus den folgenden Gründen offensichtlich weder die Berufung des Klägers noch die Berufung der Beklagten Aussicht auf Erfolg:
1. Der Kläger ist ein Verein, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe macht und in die Liste nach § 8b UWG eingetragen worden ist. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop über die Website www.h.-p.de, über den sie im September 2018 das Produkt "HCG C30 G.* Globuli" als Nahrungsergänzungsmittel bewarb und anbot. Wegen des konkreten Angebots wird auf den Inhalt der Anlage K 2 Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die Beklagte aufgrund dieses Verhaltens mit Schreiben vom 7. September 2018, wegen dessen näheren Inhalts auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird, abgemahnt hatte, verpflichtete sich die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. September 2018, "es zu unterlassen das Nahrungsergänzungsmittel HCG C30 G. Globuli unter der Bezeichnung "HCG C30 Globuli" als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen und das Nahrungsergänzungsmittel "HCG C30 G. Globuli" ohne Angabe der Kategorie von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen", wobei in das Schreiben eine Abbildung des Produkts eingefügt war. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Schreiben darüber hinaus, im Falle zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen eine von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens vom 17. September 2018 wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Der Kläger nahm die von der Beklagten modifizierte Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 21. September 2018 an. In dieser E-Mail heißt es u. a.: "... Die dort für Ihre Mandantin abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung verstehen wir so, dass sich diese ausschließlich auf das Inverkehrbringen des Produkts "HCG C30 G. Globuli" als Nahrungsergänzungsmittel bezieht, nicht aber auf das Inverkehrbringen unter der Bezeichnung "HCG C30 G. Globuli". Eine gerichtliche Klärung, ob das Inverkehrbringen unter der Bezeichnung "HCG C30 G. Globuli" zu unterlassen ist, behalten wir uns ausdrücklich vor und nehmen die führ Ihre Mandanten abgegebene Unterlassungserklärung hiermit an." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.
Im Sommer 2021 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte auf ihrer Website das Produkt "HCG C30 G.* Globuli" bewarb und vertrieb. Auf dem Etikett des Produkts findet sich das Wort "Lebensmittel". In der Produktbeschreibung heißt es: "HCG C30 G.* Globuli" enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli". In dem weiteren Fließtext heißt es: "Mit dem energetischen Verfahren werden Informationsmuster, die dem hCG Hormon entsprechen, auf die Sucrose-Globuli kopiert. Die so erzeugten Kopien enthalten keine Hormone, sondern rein die aufgeprägten Informationen. HCG C30 Globuli sind kein homöopathisches Arzneimittel." Wegen der konkreten Produktpräsentation wird auf die Anlagen K 9 und B 1 Bezug genommen.
Das streitgegenständliche Produkt enthält ausschließlich Zucker, nicht das Schwangerschaftshormon hCG, auch nicht in stark verdünnter Form, und ist in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon hCG in Berührung gekommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2021 ab (Anlage K 10), forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von 374,50 EUR geltend. Nachdem die Parteien zunächst eine Fristverlängerung vereinbart hatten, lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und leistete keine Zahlungen.
Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Angebot gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag verstoßen habe, gleichgültig, ob das streitgegenständliche Produkt als Nahrungsergänzungs- oder Lebensmittel bezeichnet werde. Da ein Na...