Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 39/91) |
LG Hannover (Aktenzeichen 1 T 98/91) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens: 20.000 DM.
Tatbestand
I.
In der Eigentümer Versammlung vom 9. April 1991 beschlossen die Wohnungseigentümer der vorliegenden Wohnungseigentumsanlage, deren Oel-Heizung 20 Jahre alt war, nach näheren Erläuterungen des Verwalters zu diesem Tagungsordnungspunkt (TOP 3, Bl. 4 d.A.) mehrheitlich, „bei einer technisch notwendigen Erneuerung der Heizungsanlage die neue Heizungsanlage mit Erdgas zu betreiben” und weiter:
„Die hierfür erforderliche Einrichtung eines Gasanschlusses je Haus soll auf 1991 vorgezogen werden, damit auch die Selbstbewohner die steuerliche Förderung nützen können. Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage.”
Die Antragsteller haben die Feststellung der Ungültigkeit dieses Beschlusses begehrt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landgericht hat ihn auf die Beschwerde der Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluß, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Antragsgegner bitten, verfolgen die Antragsteller ihr Begehren, den Beschluß vom 9. April 1991 für ungültig zu erklären, weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat sieht auch das Erfordernis des § 45 Abs. 1 WEG n.F., wonach der Wert des Gegenstandes der Beschwerde und der weiteren Beschwerde 1.200 DM übersteigen muß, als gegeben an. Zwar bemißt sich der Beschwerdewert nicht nach dem – hier im Einklang mit den Vorinstanzen mit 20.000 DM angenommenen – Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGH Beschl, v. 17. September 1992 – 5 ZB 21/92 – für BGHZ bestimmt). Nach dem Vorbringen der Antragsteller kann aber ihr vermögenswertes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens – im Hinblick auf die dauerhaften Auswirkungen der Realisierung des hier streitigen Eigentümer-Beschlusses – durchaus oberhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegend gesehen werden.
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet; die Entscheidung des Landgerichts, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Umstellung der Heizung auf den Betrieb mit Erdgas stelle keine über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) dar, sondern eine, einem Mehrheitsbeschluß zugängliche Verwaltungsmaßnahme (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht führt aus, die beabsichtigte Umstellung der Heizung von Oel auf Gas sei „als Maßnahme modernisierender Instandsetzung” anzusehen. Mit der geplanten Umstellung werde nämlich eine übliche und erprobte Heizungsart gewählt, die sich sehr weitgehend durchgesetzt habe. Die Heizung mit Erdgas sei jedenfalls in ökologischer Hinsicht als technisch fortschrittlich zu werten, weil zum einen bei der Gasfeuerung nicht die Gefahr bestehe, daß der Brennstoff beim Transport oder bei der Lagerung auslaufe und Boden und Grundwasser kontaminiere, zum andern aus der Stellungnahme der Stadtwerke Hannover AG vom 29. Oktober 1991 hervorgehe, daß beim Einsatz von Erdgas ca. 30 % weniger CO(2) entstehe und auch die Emission von Schwefeldioxyd oder schwefliger Säure und von Staub ganz erheblich geringer sei als bei der Verwendung von Heizoel. Die beschlossene Umstellung der Heizung halte sich auch, wie das Landgericht näher darlegt, im Rahmen einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse.
Daß die Heizungsanlage zur Zeit noch funktionstüchtig sei, stehe nicht entgegen, weil die Umrüstung auf Erdgasbefeuerung, insbesondere der Einbau eines neuen Kessels und eines neuen Brenners, erst erfolgen sollten, wenn die Erneuerung der vorhandenen Heizungsanlage technisch notwendig sei. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung über die Art der Feuerung, die dann angewendet werden sollte, schon vorab getroffen habe, denn bei einem Alter einer Heizungsanlage von 20 Jahren sei es angemessen und vertretbar. Vorsorge für den Fall zu treffen, daß die Anlage endgültig ausfalle.
Die Entscheidung, die Gasanschlüsse schon 1991, bevor die Heizungsanlage erneuert werden müsse, herzustellen, betreffe zwar wohl eine über das zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung erforderliche hinausgehende bauliche Veränderung. Dadurch erwachse den Antragstellern jedoch kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil.
b) Gegen diese Beurteilung sind durchgreifende...