Leitsatz (amtlich)

Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Ver handlungstermins erreicht.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Bezirksregierung Lüneburg (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 203 VgK)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 16.12.2003 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Die der Antragstellerin von dem Auftraggeber zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.283,94 Euro festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 7/10 und der Auftraggeber 3/10 zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 750 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Auftraggeber ist in dem Nachprüfungsverfahren unterlegen und hat nach dem Beschluss der Vergabekammer vom 15.7.2003 die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2003 hat die Antragstellerin beantragt, die ihr entstandenen Kosten auf 1.283,84 Euro, darin enthalten 180,74 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Rechtsanwalts (§ 28 BRAGO), festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst wird. Die Vergabekammer hat die der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen nur auf 1.103,20 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, soweit die Antragstellerin die Kosten für die Reise des Rechtsanwalts zur mündlichen Verhandlung (9 Stunden Abwesenheit und Fahrtkosten) geltend mache. Der Rechtsanwalt habe seinen Vertretungsauftrag bei der mündlichen Verhandlung wegen eines Verkehrsstaus nicht wahrgenommen. Das rechtzeitige Erscheinen des Rechtsanwalts falle in seinen Risikobereich. Zwar könne die unterlegene Partei zur Bezahlung der entstandenen Kosten dann verpflichtet sein, wenn der Rechtsanwalt den Termin infolge unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten versäume. Eine unvorhergesehene Verkehrsschwierigkeit habe hier jedoch nicht vorgelegen, weil Verkehrsstaus heute zum üblichen Verkehrsgeschehen zählten und der Rechtsanwalt dies bei der Berechnung seines Fahrzeit zu berücksichtigen habe. Soweit die Antragstellerin die Verzinsung der festgesetzten Kosten gem. § 104 ZPO beantragt habe, sei ihr Antrag zurückzuweisen, da gem. § 128 Abs. 4 GWB, § 80 VwVfG entsprechend anzuwenden seien.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter, soweit die Vergabekammer ihm nicht stattgegeben hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist selbstständig mit der sofortige Beschwerde nach § 116 ff. GWB anfechtbar. Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Vergabekammer den im Antrag vom 15.7.2003 genannten Betrag von 180,74 DM wegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwalts nicht festgesetzt hat. Gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO sind dem Rechtsanwalt für Reisen, deren Ziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, die Fahrtkosten zu erstatten; ferner erhält ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der Reise am 14.7.2003 nach L. zur mündlichen Verhandlung vor. Auslagen für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind, wie die Vergabekammer nicht verkennt, auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt den Termin wegen unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten nicht wahrnehmen kann (Madert in: Gerold/Schmidt, 15. Aufl., § 28 Rz. 12; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 20. Aufl., S. 1254). Eine mehrstündige Sperrung der Autobahn wegen eines Verkehrsunfalls stellt ein unvorhergesehenes Verkehrshindernis dar. Mit ihr muss bei der Anreise zu einem Gerichtstermin jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn die Sperrung erst nach Antritt der Fahrt erfolgt ist. Der Rechtsanwalt der Antragstellerin trägt glaubhaft vor, dass er die Fahrt zum Verhandlungstermin am 14.7.2003 mit dem Pkw angetreten habe, dass er das Gebäude der Bezirksregierung Lüneburg aber erst nach Beendigung der Verhandlung erreicht habe, weil die Autobahn nach einem Verkehrsunfall mehrere Stunden lang gesperrt und ein Ausweichen auf die Landstraße nicht möglich gewesen sei.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Vergabekammer es abgelehnt hat, eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs gem. § 104 ZPO anzuordnen. § 104 ZPO ist nicht anzuwenden. Vielmehr gilt gem. § 128 Abs. 4 GWB, § 80 VVG und das Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. Darin ist eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs wie in § 104 ZPO nicht v...

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