Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss OLG Celle v. 5.9.2000 - 4 W 165/00, MDR 2000, 1456 = NJW-RR 2001, 712).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 23.12.2004; Aktenzeichen 5 O 383/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des LG Stade vom 23.12.2004 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 19.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben um die Löschung einer Sicherungsgrundschuld gestritten.

Die Kläger kauften zu 1998 vom Beklagten dessen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in N. Sie übernahmen dabei die dinglichen Belastungen sowie die damit zusammenhängenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. In Abt. II des Grundbuchs ist insoweit eine Reallast (Leibrente mit Wertsicherungsklausel) für die Eheleute C. eingetragen. Die Kläger verpflichteten sich nach dem Kaufvertrag, "Erklärungen dieser Gläubiger zu beschaffen, ausweislich derer der Verkäufer - vorbehaltlich der Eigentumsumschreibung auf den Käufer - aus der Schuldhaft den Gläubigern ggü. entlassen wird".

Sie verpflichteten sich ferner, sofern sie die entsprechenden Schuldhaftentlassungserklärungen der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Monaten vorlegen könnten, zugunsten des Beklagten als Verkäufer eine Buchgrundschuld i.H.v. 180.000 DM zu bestellen, "mit der die Freihalteansprüche des Verkäufers ggü. den Käufern dinglich zu sichern sind".

Da es den Klägern nicht gelang, innerhalb der vereinbarten Frist von zwei Monaten eine Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. vorzulegen, kam es zur Eintragung der genannten Grundschuld. Nachträglich, nämlich am 4.2.2004, gaben die Eheleute C. die in dem Kaufvertrag vorgesehene Schuldhaftentlassungserklärung betreffend ihren Leibrentenanspruch ab. Nunmehr traten die Kläger an den Beklagten heran und verlangten von diesem, seine Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld i.H.v. 92.032,54 EUR (180.000 DM) zu erteilen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. vom 4.2.2004. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst nicht einging und die Auffassung vertrat, die Schuldhaftentlassungsbestätigung der Eheleute C. müsse notariell beurkundet werden, zudem solle die Löschung der Eintragung der Leibrente im Grundbuch erklärt werden, kam es zum vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Beklagte durch Schriftsatz vom 11.10.2004 zunächst Verteidigungsbereitschaft anzeigte, in weiterem Schriftsatz vom 21.10.2004 sodann ein Anerkenntnis abgab. Durch Anerkenntnisurteil wurde der Beklagte dementsprechend verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C.

Das LG hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss auf den Nominalwert der Grundschuld, also auf 92.032,54 EUR (180.000 DM) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, nach Vorlage der Schuldhaftentlassungserklärung der Rentenberechtigten sei der Sicherungsgrund weggefallen, sodass die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits sich auf die Löschungskosten reduziert habe.

II. Die Beschwerde des Beklagten, mit der dieser eine dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger gerecht werdende Herabsetzung des Streitwertes erstrebt, hat dahin überwiegend Erfolg, dass der Wert nicht, wie vom LG, auf den vollen Nominalwert der Grundschuld, sondern nur i.H.v. 20 % dieses Wertes (ca. 18.400 EUR), mithin auf die Gebührenstufe bis 19.000 EUR festzusetzen ist.

Der Senat folgt insoweit der bereits vom 4. Zivilsenat des OLG Celle in seinem Beschl. v. 5.9.2000 vertretenen Auffassung, wonach bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung der Streitwert auf die vom Beklagten geltend gemachte Restforderung zzgl. 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen ist, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (OLG Celle v. 5.9.2000 - 4 W 165/00, MDR 2000, 1456 = NJW-RR 2001, 712).

Wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, wäre eine strikte Anwendung des § 6 ZPO, nach dem der volle Nominalwert maßgeblich sein würde, wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruchs verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfG v. 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946). Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die klagende Partei mit zu berücksichtigen, um eine rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretende Beeinträchtigung durch die Kosten einer Gerichtsinstanz zu vermeiden. Liegt die wirtschaftliche Bedeutung weit unter...

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