Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 215/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 6.8.2002 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 29.7.2002 geändert.

Der Streitwert wird auf 503.111,20 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers hat Erfolg.

Seit seinem mit Beschluss vom 5.5.1997 (OLG Celle, Beschl. v. 5.5.1997 – 4 W 86/97, OLGReport Celle 1997, 170) hält der Senat in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass § 6 ZPO nur dann gilt, wenn neben der Auflassung auch die Herausgabe des Grundstücks verlangt wird. Wird dagegen – wie auch im vorliegenden Fall – lediglich auf Auflassung geklagt, richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO, jedoch nicht nach dem Wert der umstrittenen Restforderung, sondern nach dem Interesse des Klägers. Dieses Interesse bewertet der Senat, wenn – wie auch hier – nicht besondere andere Umstände vorgetragen oder sonst hervorgetreten sind, i.d.R. mit einem Bruchteil des Verkehrswerts (Kaufpreises) zur Höhe von 20 %. Wegen der Erwägungen zu dieser Entscheidung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 5.5.1997 Bezug genommen.

Der Senat hält an dieser seiner seit dem Beschluss vom 5.5.1997 ständig beibehaltenen Rechtsprechung auch nach erneuter Überprüfung fest. Hierin sieht sich der Senat umso mehr bestätigt, als für die grundsätzlich parallel gelagerte Problematik der Frage der Berücksichtigung des vollen oder nur anteiligen Nominalwerts für den Streitwert bei einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für eine nicht mehr valutierende Grundschuld auch das BVerfG (BVerfG v. 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946) mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten beklagten Partei im Grundsatz die auch vom Senat in seiner Entscheidung vom 5.9.2000 (OLG Celle v. 5.9.2000 – 4 W 165/00, OLGReport Celle 2000, 319 = MDR 2000, 1456, Nds. Rpfl. 2000, 364 ff.) vertretene Auffassung bestätigt hat, dass nämlich nur auf das maßgebende wirkliche wirtschaftliche Interesse des Klägers für die Streitwertbemessung abzustellen und deshalb im Grundsatz der Streitwert nicht mit dem Nennwert des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechts, dessen Löschung begehrt wird, sondern i.d.R. nur mit einem Bruchteil, den der Senat in Ermangelung sonstiger, eine abweichende Beurteilung gebietender Umstände auch hier regelmäßig auf 20 % festlegt, zu bemessen ist.

Im Übrigen sei angemerkt, dass das LG zwar grundsätzlich zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8.8.2002 auf die von der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch abweichende Auffassung des 16. Zivilsenats des OLG Celle in dessen Beschluss vom 7.9.1998 (OLG Celle v. 7.9.1998 – 16 W 98/98 = OLGReport Celle 1999, 200) hingewiesen hat. Insoweit jedoch hat eine seitens des Senats anlässlich der vorliegenden Beschwerdesache ausdrücklich geführte Nachfrage ergeben, dass auch der 16. Zivilsenat des OLG in Celle in seiner gegenwärtigen Besetzung an der noch in dessen Beschluss vom 7.9.1998 geäußerten Rechtsansicht nicht mehr festhält, sondern sich der vorstehend beschriebenen Auffassung des erkennenden Senats anschließt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104040

OLGR-CBO 2002, 292

www.judicialis.de 2002

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