Leitsatz (amtlich)
Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gem. § 184 Abs. 2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Normenkette
InsO § 184 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 12.12.2008; Aktenzeichen 2 O 341/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hildesheim vom 12.12.2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.12.2008 geändert.
Dem Kläger wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 75 EUR monatlich, beginnend am 15.3.2009 zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.
Eine Zahlungsaufforderung wird dem Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde mit Versäumnisurteil des LG Braunschweig vom 29.3.2008 - Az.:... - verurteilt, an die Antragsgegner 42.675,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2007 und außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.110,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2007 zu zahlen. Er beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 29.9.2008 (Az.:...) hat das AG Gifhorn das Verfahren eröffnet.
Die Antragsgegner meldeten am 30.10.2008 zur Insolvenztabelle eine Gesamtforderung i.H.v. 52.201,82 EUR als "Schadensersatzansprüche" an. Es wurde angegeben, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung handeln soll.
Mit einem Schreiben vom 3.11.2008 begründeten die Antragsgegner diese Forderung näher (Bl. 5 d.A.). Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 17.11.2008 Widerspruch, der sich im Wesentlichen gegen die Einordnung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend richtet (Bl. 8 d.A.).
Mit seiner beabsichtigten Klage begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe für einen negativen Feststellungsantrag, der darauf gerichtet ist, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von den Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist. Gleichzeitig trägt er vor, dass er sich auch gegen die angemeldete Forderungshöhe zu wenden beabsichtigt.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der erhobene Widerspruch gem. § 175 Abs. 2 InsO habe die Wirkung, dass eine spätere Vollstreckung aus der Tabelle nicht möglich sei, solange der Gläubiger nicht ein entsprechendes Feststellungsurteil vorlegt, dass diesen Widerspruch beseitige. Gemäß § 201 Abs. 2 InsO könne der Gläubiger nach Verfahrenseinstellung nicht mit der widersprochenen Forderung die Vollstreckung aus der Tabelle betreiben. In § 184 InsO habe der Gesetzgeber allein die positive Feststellungsklage zugunsten des Gläubigers vorgesehen.
Die Rechtsverfolgung sei auch mutwillig. Eine bemittelte Partei würde wegen des Schutzes des § 175 Abs. 2 InsO aus Kostengründen davon absehen, den Streit über den Rechtsgrund während des laufenden Insolvenzverfahrens klären zu lassen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 22.12.2008. Er weist in erster Linie auf § 184 Abs. 2 InsO hin, der gerade auf den vorliegenden Fall, in dem bereits ein Titel vorliege, anwendbar sei.
In der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.12.2008 stellt das LG klar, dass allein das Interesse des Schuldners, frühzeitig Klarheit darüber zu gewinnen, ob die streitige Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst werde, von § 184 InsO nicht erfasst werde. Der Widerspruch habe zur Folge, dass eine Vollstreckung aus der Tabelle nicht möglich sei. § 184 Abs. 2 InsO sei für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da mit dem Versäumnisurteil nicht feststünde, dass es sich bei der zugesprochenen Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handele.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (1). Insbesondere kann ihr ein Bedürfnis nach Rechtsschutz nicht abgesprochen werden (2). Letztlich ist der Kläger auch prozesskostenarm i. S. § 114 ZPO (3).
1. Die Klage hat hinreichend Aussicht auf Erfolg, da die Parteien im Hinblick auf den seitens der Antragsgegner behaupteten Betrug unterschiedlich vortragen und damit nicht unstreitig ist, ob eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.
a) Der Antragsteller hat die Behauptung der Antragsgegner, dass die zur Anmeldu...