Leitsatz (amtlich)
Eine Anrechnung der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr i. S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.472 EUR festgesetzt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2008 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin auf die Gebühr nach Nr. 3200 VV nicht die in dem Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr angerechnet. Die Vorbemerkung Ziffer 3 Abs. 4 VV, wonach eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, ist insoweit nicht einschlägig. Diese Bestimmung ist auf den Übergang von einem Verwaltungsverfahren auf ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren zugeschnitten. Das gerichtsähnlich ausgestaltete Verfahren vor der Vergabekammer und das Verfahren vor dem Vergabesenat gleichen jedoch eher dem Stufenverhältnis zweier Rechtszüge (vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 2 Verg 13/04, 2 Verg 14/04. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, GWBVergaberecht, § 128 Rdnr. 51. Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456 f.. Hardraht in: Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht, Seite 1423).
Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung im Rahmen einer mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbaren Fallkonstellation ausgeführt, dass das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern zwar den Rechtsschutz in einem gerichtsähnlichen Verfahren gewährleisten solle, dieses dennoch aber nicht mit einem gerichtlichen Verfahren gleich zu setzen sei und es sich bei diesem im Ergebnis um ein Verwaltungsverfahren handele. Das allein besagt für die vorliegende Problematik jedoch noch nichts. Auch wenn es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer bei rein formaler Betrachtung um ein Verwaltungsverfahren handelt, ist dennoch nicht zu verkennen, dass dieses der Sache nach eher einem erstinstanzlichen Verfahren und das Beschwerdeverfahren demgemäß einem Rechtsmittelverfahren angenähert ist. Dann aber erscheint es als nicht sachgerecht, auch im Vergaberechtszug eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. Rojahn und Hardraht, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist kein Raum.
Fundstellen