Leitsatz (amtlich)
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten sind auch nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG maßgeblich.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SG § 45
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen 30 F 251/08) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 24.3.2009 zu Ziff. II. (Versorgungsausgleich) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Soldatenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West (...) - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche und auf den 30.9.2008 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 8,64 EUR begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 21.10.2005 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 31.10.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG vom 24.3.2009 geschieden. Das AG hat im Verbund den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der soldatenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1. (Wehrbereichsverwaltung West) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2. (DRV Bund) im Wege des QuasiSplittings Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 16,87 EUR begründet hat. Der Entscheidung zum QuasiSplitting lag eine Versorgungsauskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.2.2009 zugrunde, wonach die ehezeitanteilige Anwartschaft des Ehemannes - Hauptfeldwebel bei der Bundeswehr - auf soldatenrechtliche Versorgung insgesamt 128,85 EUR betrage.
Gegen die Entscheidung des AG richtet sich die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung. Sie macht unter Vorlage einer neuen Versorgungsauskunft geltend, dass sich die Versorgungslage des Ehemannes infolge von Rechtsänderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz verändert habe. Insbesondere müsse bei der Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von Berufssoldaten nunmehr auf die allgemeinen Altersgrenzen des § 45 Abs. 1 SG abgestellt werden.
II. Das gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Wehrbereichsverwaltung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das monatliche Ruhegehalt des Ehemannes nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 4) hat die Wehrbereichsverwaltung unter Anwendung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 71,75 % zutreffend mit 1.476,36 EUR mitgeteilt. Bedenken begegnet allerdings die Berechnung der Sonderzahlung.
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSZG (in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.6.2006, BGBl. I, 1402) beträgt der Bemessungsfaktor in den Jahren 2006 bis 2010 statt 4,17 % lediglich 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Der BGH hat entschieden, dass dieser niedrigere Bemessungsfaktor unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen ist, auch wenn der Versorgungsfall voraussichtlich erst 2011 oder später eintreten wird (BGH Beschl. v. 2.7.2008 - XII ZB 80/06, FamRZ 2008, 1833 [Tz. 14]). Zwar nimmt die Sonderzuwendung als statischer Teil der Gesamtversorgung gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BSZG nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. Dieser Umstand macht es allerdings nicht erforderlich, den gesetzlich bestimmten Bemessungsfaktor (derzeit mithin 2,085 %, ab dem Jahre 2011 voraussichtlich wieder 4,17 %) an eine infolge der Erhöhung der dynamischen Versorgungsbestandteile rechnerisch veränderte Bezugsgröße anzupassen. Denn dies liefe auf eine Dynamisierung der statischen Versorgungsanteile heraus, derer es nicht bedarf, da auch die Sonderzuwendung Bestandteil der als volldynamisch geltenden Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 3 BGB) und deshalb nicht in einen dynamischen Betrag umzurechnen ist (OLG Celle FamRZ 2008, 900 [Tz. 18] m.w.N.). Eine solcherart unzulässige Dynamisierung eines einzelnen Versorgungsbestandteils liegt auch vor, wenn die Wehrbereichsverwaltung - wie geschehen - nicht den Anpassungsfaktor von 2,085 % verändert, sondern den unveränderten Anpassungsfaktor auf das (niedrigere) Ruhegehalt nach den am 1.8.2004 geltenden Bemessungsfaktoren anwenden will.
b) Im rechtlichen Ausgan...