Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 64 StGB.

2. Zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

 

Normenkette

StGB §§ 62, 64, 316

 

Verfahrensgang

AG Hameln (Entscheidung vom 15.10.2013)

LG Hannover

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hameln hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15.10.2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt, ihm eine isolierte Sperrfrist von 2 Jahren und 6 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer in dem angefochtenen Urteil das Urteil des Amtsgerichts Hameln mit der Maßgabe abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Hiergegen wendet der Angeklagte sich mit seiner Revision.

Zur Person hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seit mehr als 15 Jahren beim Landkreis H.-P. angestellt ist und dort die Unterkunft für Obdachlose leitet. Der Angeklagte ist alkoholkrank. Im Jahr 2011 hat er sich für etwa 4 Monate im Rahmen einer Bewährungsauflage in einer stationären Alkoholentziehungstherapie befunden. Danach habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Erst, so die Feststellungen weiter, etwa Mitte 2013 habe er erneut mit dem Konsum von Alkohol im Übermaß begonnen. Der Angeklagte gehe einmal wöchentlich zu den Treffen der Anonymen Alkoholiker in H. und beabsichtige, über seinen Arzt mit einem Suchtberater in Kontakt zu treten. Eine stationäre Alkoholentziehungstherapie strebe er nicht an. Über die Möglichkeit einer ambulanten Therapie habe er sich noch keine Gedanken gemacht. Sich dafür nach Ha. zu begeben, halte er für umständlich und kostspielig, obwohl er den öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich nutzen dürfe. Das Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa), mit dem er sich bislang im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt und das er bei der ihm vorgeworfenen Tat benutzt habe, habe er veräußert.

Nach den Feststellungen der Kammer ist der Angeklagte seit 2004 insgesamt fünf Mal wegen Verkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten, und deswegen zuletzt drei Mal jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurden:

- Am 31.01.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Hameln u. a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 30.01.2013.

- Am 14.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Hameln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 13.10.2013 verlängert.

- Am 23.09.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Hameln wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zur Sache hat die Kammer wegen der erfolgten Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft den bereits vom Amtsgericht Hameln festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Danach befuhr der Angeklagte am 26.09.2012 gegen 19:48 Uhr in H. mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa) u. a. die M.-straße, obwohl er infolge der Wirkung des zuvor konsumierten Alkohols bei einem Blutalkoholgehalt von 2,80 g ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X nicht mehr in der Lage war, das Mofa sicher zu führen, und er sich zumindest bewusst fahrlässig für fahruntüchtig hielt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den gemilderten Strafrahmen nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, da der Angeklagte sich an das Tatgeschehen nicht mehr zu erinnern vermocht hat und ihm der vorherige Alkoholkonsum im Übermaß nicht uneingeschränkt vorgeworfen werden konnte, weil er alkoholkrank ist.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sodann berücksichtigt, dass er sich einsichtig und reumütig gezeigt hat, sein Mofa veräußert hat, erste Schritte unternommen hat, um seiner Alkoholabhängigkeit zu begegnen, seit der Tat keine neuen Straftaten mehr begangen hat und möglicherweise der Widerruf der drei gegen ihn verhängten Bewährungsstrafen droht. Ferner hat die Kammer die Verhängung des Fahrverbotes und die isolierte Sperre sowie die Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zu seinen Lasten hat die Kammer die zahlreichen und einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten gewertet. Im Hinblick darauf hat die Kammer auch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich angesehen und das...

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