Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 7 O 1/20) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung begründet sein dürfte. Der Beklagte sollte erwägen, aus Kostengründen auch den noch streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR anzuerkennen.
Anderenfalls wird um Prüfung gebeten, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt wird. In diesem Fall würde der Senat eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen setzen, innerhalb derer in der Sache zu den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen werden kann.
Zu den vorrangigen Fragen eines möglichen Anerkenntnisses bzw. einer Zustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO wird um Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gebeten.
Gründe
Dem Kläger dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 8.000 EUR zugestanden haben, so dass nach Berücksichtigung der geleisteten Zahlung ein restlicher Anspruch von 3.000 EUR verbleibt.
1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte aus dem Versprechen vom 30. September 2019 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet war, dass die beanstandeten Verhaltensweisen schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen die dortige Unterlassungserklärung darstellen und dass die getroffene Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Es hat weiter im Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt, dass im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend besteht, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (Senat, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13 U 58/14, juris Rn. 26 m. w. N.; OLG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2020 - 15 U 57/19, GRUR-RS 2020, 3130 Rn. 9, beck-online).
Im Rahmen der Billigkeitskontrolle hat das Landgericht weiter im Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, juris Rn. 16 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2015 - 4 U 191/14, juris Rn. 36).
2. Bei der Bewertung der konkreten Verstöße des Beklagten gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung dürfte das Landgericht aber nicht hinreichend in den Blick genommen haben, dass es sich dabei um zwei voneinander zu unterscheidende Verstöße handelt.
a) Der Beklagte hat am 16. Dezember 2019 zum einen auf seiner Homepage www.d.de unter dem Stichwort "Entkoffeiniert" mit der Aussage geworben "Magenschonend ohne Koffein". Darüber hinaus hat er in der umfangreicheren Produktbeschreibung für den Kaffee M. M. I. (www.d.de/m.-m.-i.) ausgeführt, die Würze dieses Kaffees sei "fein und ausgesprochen bekömmlich". Diese Produktbeschreibung war von der Homepage aus über die Unterkategorien "Röstkaffee", "sortenreine Arabica", "Asien", "Indien", "M. M. I." aufzurufen.
Diese verschiedenen Verletzungshandlungen hat der Kläger in der Klagebegründung zwar nur knapp, unter Berücksichtigung des als Anlage K7 vorgelegten Ausdrucks der Internetwerbung aber noch hinreichend dargelegt. Dass er bei der Bezifferung der Vertragsstrafe insoweit von zwei gesonderten Verstößen ausgegangen ist, folgt deutlich aus der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 7. Januar 2020 (Anlage K8), näher erläutert durch Anwaltsschriftsatz vom 15. Januar 2020 (Anlage K 10).
b) Diese Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung dürften als zwei gesonderte Handlungen im Rechtssinne zu werten sein. Sie dürften nicht in einer sog. natürlichen Handlungseinheit zueinander stehen.
Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass die Einzelakte ihrer Begehungsform nach gleichartig sind, nach der Verkehrsanschauung ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Handlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden (näher: Köhler, WRP 1993, 666, ...