Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 99/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.200,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.
Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Er gab in seinem Internetauftritt auf der Plattform Facebook am 26.08.2016 und auf seiner Homepage www."A".de am 01.09.2016 den vollständigen und zutreffenden Namen des Dienstanbieters, eine eindeutige Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Genehmigung nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht, die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters, in das er eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer nicht an. Mit Schreiben vom 05.09.2016 (Anlage 3) mahnte der Kläger den Beklagten deshalb ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 13.09.2016 auf. Auf eine entsprechende Bitte verlängerte der Kläger die Frist bis zum 19.09.2016. Am Abend des 20.09.2016 ging nach Büroschluss beim Kläger per Fax eine auf den 17.09.2016 datierte Unterlassungserklärung ein. Der Kläger bat daraufhin um Zusendung des Originals, welches am 23.09.2016 bei ihm einging. Mit Schreiben vom 23.09.2016 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung, welche mit "M. "A"" unterzeichnet war, an. Wegen des genauen Inhalts der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auf die Anlage 6 verwiesen.
Auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 veröffentlichte der Beklagte mindestens vier Immobilienangebote, wobei er in den zu den jeweiligen Angeboten gehörenden Impressen u.a. am 09.11.2016 weder die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters noch die Handelsregisternummer angab (vgl. Anlage 7). In weiteren Angeboten auf der Plattform 123makler.de und auf Google+ gab er u.a. am 09.11.2016 ebenfalls die Bezeichnung des Handelsregisters und die Handelsregisternummer nicht an. Darüber hinaus wurde die zuständige Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 c GWB resultierenden Verpflichtungen überwacht, nicht genannt (vgl. Anlage 8). Mit Schreiben vom 09.11.2016 (Anlage 11) wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser hierdurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße in den Impressen der Angebote auf der Plattform Immobilienscout24 gegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung (Handelsregister, Handelsregisternummer) begrenzte der Kläger seine Forderung auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuwiderhandlungen des Beklagten in seinen Internetauftritten auf den Plattformen 123makler.de einerseits und Google+ andererseits (Aufsichtsbehörde, Handelsregister, Handelsregisternummer) gegen die Ziffern 2 und 3 der Unterlassungserklärung begrenzte der Kläger seine Forderung ebenfalls auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR. Zur Zahlung der Vertragsstrafen setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zum 23.11.2016.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte der Beklagte zunächst mit, er habe das Schreiben des Klägers seinen Anwälten übergeben, wobei er sich zugleich entsetzt über die Höhe der geforderten Vertragsstrafe zeigte. Unterschrieben war dieses Schreiben mit dem Zusatz "i.A." von der Ehefrau des Beklagten, Frau B "A" (vgl. Anlage 10). In der Folge teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2016 (Anlage 11) mit, dass er den Fehler einsehe, wobei er darauf hinwies, dass die Veröffentlichung durch einen Mitarbeiter erfolgt sei, der sich der Tragweite der von ihm - dem Beklagten - unterschriebenen Unterlassungserklärung nicht bewusst gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser u.a. am 13.12.2016 in seinen drei Telemedien auf den Plattformen Immobilienscout24 (Anlage 13A), Google+ (Anlage 13B) und 123makler.de (Anlage 13C) die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters unterlassen habe (Anlage 12). Zudem wies der Kläger darauf hin, dass der Beklagte auf der Plattform YouTube (Anlage 14) Telemedien anbiete, ohne die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters und die Handelsregisternummer anzugeben. Der Beklagte teilte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage 15) mit, dass er aufgrund der Feiertage nicht in der Lage sei, die unvollständigen Eintr...