Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 22.08.2008; Aktenzeichen 16 O 73/07) |
Tenor
Auf die am 22. August 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 19. August 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 12. März 2008 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Juli 2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 EUR.
Gründe
I.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Verfügungsbeklagten am 12. August 2008 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist daher binnen der Frist des § 569 ZPO eingelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist lediglich hinsichtlich eines geringfügigen Teilbetrages begründet.
1. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, dass ihr kein Gerichtsurteil vom 12. März 2008 zugestellt worden sei, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Zustellungsurkunde vom 14. März 2007 ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. März 2007 am 14. März 2007 durch einen Gerichtsvollzieher unter der Anschrift "E." in S. D. zugestellt worden. Eine von der Rechtspflegerin durchgeführte Anfrage bei der Stadtverwaltung S. hat ergeben, dass die Verfügungsbeklagte unter dieser Anschrift bis zum 17. November 2007 amtlich gemeldet war. Die Verfügungsbeklagte hat auch keinerlei Umstände vorgetragen bzw. nachgewiesen, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass die Verfügungsbeklagte zum Zustellungszeitpunkt nicht unter der damaligen Adresse eine Wohnung i. S. v. § 178 ZPO hatte. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung auszugehen.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch teilweise Erfolg, soweit die Verfügungsbeklagte die Höhe der festgesetzten Kosten beanstandet.
Die Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat zu Unrecht Kosten eines Gerichtsvollziehers für die Zustellung der einstweiligen Verfügung und die Kosten für die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch festgesetzt.
a) Soweit es die Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung betrifft, hat die Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer übersehen, dass diese Kosten mangels Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht festgesetzt werden konnten. Denn gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung eines Urteils. Diese Vorschrift findet gem. § 936 i. V. m. § 928 ZPO auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung und gilt für jeden Vollstreckungstitel (vgl. LG Berlin JurBüro 2000, 317). Zu den Vollstreckungskosten gehören daher auch Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers, wenn dieser im Auftrage einer Partei die Zustellung bewirkt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 788 Rdz. 26 i. V. m. Rdz. 48, 50. Musielak/Wolst, ZPO, 6. Auflage, § 788 Rdz. 22). Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden aber gem. § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt, wobei es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, § 802 ZPO (vgl. Musielak/Wolst, a. a. O., § 103 Rdz. 6. LG Berlin a. a. O.). Etwas anderes gilt gem. § 788 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur für den Fall einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 ZPO, in dem das Prozessgericht des ersten Rechtszuges über die Kostenfestsetzung entscheidet. Da es vorliegend aber nicht um einen Titel geht, der nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO zu vollstrecken ist, scheidet eine Festsetzung der Zustellungskosten durch das Landgericht als Prozessgericht aus.
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Zustellung eines Urteils auch zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. von § 91 ZPO gehören (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rdz. 9), wobei zur Begründung ausgeführt wird, dass der Rechtsstreit erst mit Zustellungsende (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 788 Rdz. 9 Fn. 28) bzw....