Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern nach den §§ 195, 199 BGB. Der Vermieter kann den geleisteten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt.

 

Normenkette

BGB §§ 812, 548, 195, § 199 ff.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 28.09.2009; Aktenzeichen 20 O 40/09)

 

Tenor

Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 15.1.2010 gegeben.

 

Gründe

I. Die Parteien waren durch einen Mietvertrag über Räume in der V. in H. miteinander verbunden. Die Beklagte betrieb dort einen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt. Nachdem es zu Schäden am Kunststeinfußboden im Ladenlokal gekommen war, nahm die Beklagte die Klägerin mit Erfolg vor dem LG Hannover auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch. mit Urteil vom 24.9.1997 wurde die Klägerin zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt. Eine Berufung blieb erfolglos, die Revision wurde zurückgewiesen. Zur Befriedigung des titulierten Zahlungsanspruchs rechnete die Beklagte mit fälligen Mietansprüchen auf. Die letzte Aufrechnung erfolgte am 15.5.1991. Das Mietverhältnis wurde über mehrere Anschlussmietverträge durchgehend fortgesetzt und endete zum 31.8.2008. Die Rückgabe der Mieträume erfolgte am 4.9.2008. Irgendwelche Mangelbeseitigungsarbeiten am Kunststeinfußboden nahm die Beklagte während der Dauer des Mietverhältnisses zu keiner Zeit vor.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses nebst Zinsen in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. § 548 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig, die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Mängelbeseitigung geleisteten Kostenvorschusses richte sich vielmehr nach den §§ 195, 199 BGB richten. Verjährung sei deshalb spätestens am 31.12.2004 eingetreten. Die Erhebung der Klage am 23.2.2009 sei nicht in unverjährter Zeit erfolgt.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten Berufung.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Gegenteiliges zeigt die Berufung der Klägerin auch nicht auf. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 548 Abs. 1 BGB orientiert sich der Senat an der herrschenden Meinung. Bezüglich der Fälligkeit des Anspruchs auf Rückforderung eines zur Mangelbeseitigung geleisteten Kostenvorschusses folgt der Senat der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ansprüchen im Werkvertragsrecht. Die Berufung hat aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das LG mit Recht angenommen, dass die Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs aus § 812 BGB sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB richtet, sondern vielmehr nach den §§ 195, 199 BGB.

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Ansicht der Klägerin, § 548 Abs. 1 BGB gelte nicht nur für Ansprüche aus mietrechtlichen Vorschriften, sondern auch für Ansprüche aus Eigentum, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag usw., sofern nur in irgendeiner Form eine Verbindung zu Mietverhältnis gegeben sei, geht fehl. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentierung in einer veralteten Auflage des Münchener Kommentars. Auch wenn § 548 Abs. 1 BGB nach seinem Gesetzeszweck weit auszulegen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei demjenigen Anspruch, der § 548 Abs. 1 BGB unterfallen soll, um einen solchen handeln muss, der vom Gesetzeswortlaut umfasst ist bzw. nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unter den Regelungsgehalt subsumiert werden kann. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses nicht der Regelung des § 548 Abs. 1 BGB unterfällt.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Vorschrift "für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten, also auch für die auf...

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