Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 4. Januar 2012 gegen den ihm am 22. Dezember 2011 zugestellten Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen und den Antragsgegnern zu 3 bis 6 in diesem Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach den §§ 45 Abs. 1 WEG a. F., 27, 29 FGG a. F. statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch, soweit sie zwischenzeitlich nicht teilweise zurückgenommen worden ist, in der Sache keinen Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 FGG a. F. nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. der §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG a. F., 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu den in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch zu beurteilenden Anträgen des Antragstellers betreffend Rückbau der Trennwand in der Waschküche und Entfernung der auf dem Gemeinschaftseigentum stehenden Lüftungstürme vermag der Senat bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festzustellen.
Das Landgericht ist auf S. 8 letzter Abs. des angefochtenen Beschlusses zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass ihm nach § 13 Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 BGB im Zusammenhang mit Trennwand und Lüftungstürmen auch gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern des Sondereigentümers W. A. Ansprüche zustehen können. Es hat entgegen der mit der weiteren sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung Ansprüche aus dieser Vorschrift nicht verneint, weil es dem Antragsteller „nur um's Prinzip” gehe, sondern deshalb, weil eine erhebliche Beeinträchtigung als tatbestandliche Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlage in beiden Fällen nicht hinreichend vorgetragen und auch sonst nicht feststellbar sei. Diese Auffassung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Auch im Rahmen der Mitgebrauchsregelung des § 13 WEG gilt für Beseitigungs- und Überlassungsansprüche § 1004 BGB mit seinen dort geregelten Vorausetzungen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 13 Rn. 169 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Kommentierungen zu § 1004 BGB). Nach § 1004 BGB können aber nur Eingriffe abgewehrt werden, die als „Beeinträchtigung” die Rechte des Antragstellers erheblich berühren. Das folgt entweder aus dem Begriff der Beeinträchtigung selbst oder aus § 242 BGB (§ 242 BGB zitiert ausdrücklich Bärmann/Pick/Merle, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 138), weil die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen, die wegen ihrer Unerheblichkeit hinzunehmen wären, rechtsmissbräuchlich wäre. Dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen muss, sieht die Begründung der weiteren Beschwerde auf S. 2 unten vorletzter Abs. im Übrigen mit Recht genau so.
Das Beschwerdevorbringen bleibt hiernach nur noch auf die Frage hin zu überprüfen, ob das Landgericht das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung mit Recht angenommen hat oder nicht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Beeinträchtigung zwar eine rechtliche Würdigung einschließt, sich letztlich aber auch auf eine Wertung tatsächlicher Umstände stützen muss, wobei den Vorinstanzen ein tatrichterlicher Ermessensspielraum zukommt. Dass das Amtsgericht – und ihm folgend das Landgericht – die Grenzen ihres Spielraums überschritten hätten, ist jedoch nicht zu erkennen. Auch der Senat folgt der Ansicht der Kammer, dass der 1,20 m breite abgetrennte Teil die Nutzung des Kellerraums zur Nutzung als Waschküche nicht maßgebend in einer Weise erschwert, die seine Beseitigung rechtfertigen könnte. Das Gleiche gilt für die Lüftungstürme. Das gilt auch, soweit diese Türme einen äußerlich unschönen Anblick bieten mögen. Der Antragsteller mag hierbei bedenken, dass er die Türme schließlich nicht täglich und dauerhaft ansehen muss wie beispielsweise bei Veränderungen über die Breite einer Hausfront. Der Senat schließt sich im Übrigen nach eigener Einsichtnahme des vom Antragsteller zu dem Lüftungsturm überreichten Fotos (Anlage F 3 seines Schriftsatzes vom 2. Dezember 2006 – Bl. 160 d. A.) an, dass die dort ersichtlichen Anlagen auch wegen ihrer Größe nicht in eine Weise als störend wirken, dass allein wegen störenden Anblicks ihre Entfernung gerechtfertigt erscheint.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG a. F. Der Senat hat dem Antragsteller gemäß § 47 Satz 2 WEG a. F. auch die Erstattung de...