Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenfreiheit bei Eintragung von Erben infolge Erbauseinandersetzung
Leitsatz (amtlich)
Setzt sich eine nicht eingetragene Erbengemeinschaft dahin auseinander, dass einer der Miterben Immobilien zu Alleineigentum erhält, ist die Eintragung als Alleineigentümer gebührenpflichtig.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 31.01.2012; Aktenzeichen AS-3212-168) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - H. vom 31.1.2012 wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.617 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Beteiligten) wenden sich gegen die Auferlegung von Kosten für die Eintragung des Beteiligten zu 1 im Grundbuch als Alleineigentümer.
I. Die Mutter der Beteiligten war Eigentümerin verschiedener Immobilien. Sie verstarb am 11.4.2011 und wurde gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des AG Hm. vom 3.8.2011 von den Beteiligten je zu 1/2 beerbt. Die Beteiligten schlossen am 28.6.2011 einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag (UR-Nr. 498/2011 des Notars J. W. in H.). In diesem Vertrag regelten sie die Übertragung bestimmter Immobilien zu Alleineigentum eines der Beteiligten. Für die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer erhebt das Grundbuchamt Kosten i.H.v. insgesamt 4.617 EUR. Hiergegen wenden sich die Beteiligten. Sie meinen, dass die Eintragung als Alleineigentümer entsprechend § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei sein müsse. Der gegen den Kostenbescheid eingelegten Erinnerung hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31.1.2012 nicht abgeholfen. Hiergegen haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8.2.2012 Beschwerde eingelegt, der das AG mit Beschluss vom 9.2.2012 nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat zu Recht Kosten für die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer in Ansatz gebracht. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beteiligten teilt der Senat nicht.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass § 60 Abs. 4 KostO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Vorschrift besagt, dass die Gebühren nach den Abs. 1 bis 3 des § 60 KostO nicht erhoben werden bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, sofern der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sollte eine Gebührenfreiheit dem Einzutragenden zugutekommen, wenn es sich um eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erben handelte, zumal an der Berichtigung der Eigentümereintragung ein öffentliches Interesse bestehe (BT-Drucks. 4/351, 19). Dieser Gedanke hat in dem Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden. Eine Berichtigung des Grundbuchs kommt aber denkgesetzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Eigentümerwechsel bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat und nicht erst durch die Eintragung selbst stattfindet.
Danach können die Beteiligten eine Gebührenfreiheit nicht beanspruchen. Der Beteiligte zu 1 ist Alleineigentümer nicht durch die Erbschaft, sondern erst durch die Eintragung im Grundbuch geworden. Denn der Beteiligte zu 1 wird nicht als Erbe in das Grundbuch eingetragen, sondern nur deswegen, weil er infolge eines Rechtsgeschäfts, nämlich der Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft, einen Anspruch auf die Eintragung als Alleineigentümer erworben und sich das Rechtsgeschäft erst durch die Eintragung im Grundbuch vollendet hat. In diesem Fall ist aber eine Gebührenfreiheit mit dem o.g. Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO nicht vereinbar. Für die Auslegung des Senats spricht auch die Regelung in § 83 Satz 2 GBO. Danach soll das Gericht die als (!) Erben eingesetzten Personen darauf hinweisen, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist und gebührenrechtliche Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen. Soweit sich die Verweisung in § 60 Abs. 4 KostO auf Abs. 2, in dem u.a. die Gebühren bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geregelt sind, bezieht, führt auch dies vorliegend nicht zu einer Gebührenfreiheit. Denn die Verweisung war bereits Bestandteil der ursprünglich vorgesehenen Ermäßigung auf die halbe Gebühr und dort sinnvoll, bevor auf Initiative des Bundesrats die Gebührenfreiheit Gesetz wurde (vgl. Nachweis bei Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, November 2011, § 60 Rz. 1a). Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1968, 34; JurBüro 2006, 651), OLG Köln (Rpfleger 1968, 35), OLG Zweibrücken (JurBüro 1982, 591; MDR 1990, 560), OLG Frankfurt (Rpfleger 1968, 100; RNotZ 2004, 478), LG Dettmold (FamRZ 2009, 246) und LG Kassel (Rpfleger 2007, 289) sowie der Kommentierung von Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, November 2011, § 60 Rz. 16c) und Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., E Anm. 6.5 (vgl. a. die Anmerkungen von Stöber Rpfleger 1966, 91 und 182 sowie Rpfleger 196...