Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.

2. Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO greift auch dann ein, wenn die Erben aufgrund einer Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer der ihnen bei der Auseinandersetzung zugewiesenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden.

3. Wird dagegen zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so ist die darauf folgende Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben nach entsprechender Erbauseinandersetzung keine Eintragung „von Erben des eingetragenen Eigentümers” mehr, so dass der Befreiungstatbestand auf sie nicht anzuwenden ist.

4. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeentscheidung des LG im Verfahren nach § 14 KostO.

 

Normenkette

KostO § 14 Abs. 3, § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 01.04.2003; Aktenzeichen 4 T 149/03)

AG Bonn (Beschluss vom 10.02.2003; Aktenzeichen Lannesdorf 02651/1)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 6) vom 9.4.2003 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 1.4.2003 – 4 T 149/03 – aufgehoben. Die Sache wird an das LG Bonn zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 6) vom 22.2.2003 gegen den Beschluss des AG Bonn vom 10.2.2003 – Lannesdorf …/… – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sowie Herr S, letzterer wohnhaft in U., USA, sind gem. gemeinschaftlichem Erbschein des AG (Nachlassgerichts) Bonn vom 30.8.2002 – 35 VI 469/02 E – zu je 1/7 Anteil Erben des am 28.2.2001 mit letztem Wohnsitz in C3 verstorbenen Herrn S. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von G1 des AG Bonn, Blatt …4, verzeichneten Grundstücks der Gemarkung G1, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, M. 66.

Aufgrund der Erbfolge und einer Erbteilsübertragung vom 14.12.2001 wurden die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie Herr S. am 7.10.2002 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Den Antrag auf diese Eintragung hatte für sie Notar Dr. I. in X. mit Schriftsatz vom 29.4.2002 gestellt. gem. des Urkunde desselben Notars vom 14.12.2001 – UR-Nr. …/2001 – wurde das Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und das Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen den Beteiligten zu 1) bis 4) sowie Herrn S. zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Grundbuchamtes vom 26.9.2002 wurden Wohnungsgrundbücher angelegt und das jeweilige Wohnungseigentumsrecht am 7.10.2002 – nicht, wie es in dem mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss des LG vom 1.4.2003 heißt, am 7.1.2002 – im Wohnungsgrundbuch von G1, Blatt …1 bis …2, eingetragen.

Nach der im Beschluss des LG vom 1.4.2003 in Bezug genommenen Urkunde des Notars Dr. I vom 14.12.2001 – UR-Nr…./2001 – wurden die Kosten ihrer Durchführung von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie von Herrn S. zu je 10 %, von den Beteiligten zu 4) und 5) zu je 5 %, von der Beteiligten zu 5) zu 40 % und von dem Beteiligten zu 6) zu 20 % übernommen. Mit Kostenrechnung vom 26.9.2002, deren den Beteiligten zu 1) bis 6) zugeleitete Reinschriften das Datum vom 7.10.2002 tragen, wurden zu Lasten der Beteiligten zu 1) bis 6) Eintragungsgebühren i.H.v. insgesamt1.761 Euro angesetzt und entspr. den übernommenen Prozentsätzen aufgeteilt, mit Ausnahme der auf Herrn S. entfallenden 10 %, mit denen zusätzlich der Beteiligte zu 1) belastet worden ist, so dass zu seinen Lasten zweimal jeweils 176,10 Euro angesetzt und unter den Kassenzeichen … 552 8 und … 552 3 zum Soll gestellt wurden.

Gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung(en) haben die Beteiligten zu 1) bis 6) mit Schriftsatz vom 28.10.2002 Erinnerung eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, Gebühren für die Eintragungen seien nach § 60 Abs. 4 KostO nicht zu erheben. Die Eintragungen im Grundbuch stellten sich als Vollzug der testamentarischen Anordnungen des Erblassers dar.

Durch Beschl. v. 10.2.2003 – G1 …/…-, in dessen Gründen fälschlich auch der Testamentsvollstrecker, Herr L. als Miterbe bezeichnet wird, hat der Richter des AG Bonn eine der beiden zu Lasten des Beteiligten zu 1) ergangenen Kostenrechnungen, nämlich die, deren Rechnungsbetrag von 176,10 Euro unter dem Kassenzeichen … 552 8 zum Soll gestellt worden ist, aufgehoben. Im Übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, die Beteiligten seien gem. § 3 Nr. 2 KostO entspr. ihrer dem Grundbuchamt mitgeteilten Erklärung über die Kostenübernahme in Anspruch genommen worden. Da der Beteiligte zu 1) darin nur 10 % der Kosten übernommen habe, sei eine der beiden ihn betreffenden Kostenrechnungen über jeweils 10 % der Kosten aufzuheben. Im Übrigen sei die Erinnerung nicht begründet. § 60 Abs. 4 KostO sei nicht anzuwenden, wenn eine durch Rechtsgeschäft geänderte Eigentümerstellung eingetragen werde.

Gegen diesen Beschluss des AG haben die Beteiligten zu 1) bis 6) mit Schri...

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