Leitsatz (amtlich)
§ 177 StVollzG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befand sich jedenfalls zurzeit der Antragstellung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ........ Er arbeitete dort in der Seilerei und erhielt während der Untersuchungshaft ein Arbeitsentgelt nach § 177 StVollzG, welches sich nach einer Eckvergütung von fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bemisst. Der Antragsteller begehrt, der Bemessung des Arbeitentgelts ab dem 1. Januar 2001 wie bei Strafgefangenen eine Eckvergütung von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist (noch) zulässig, weil ihm jedenfalls in groben Zügen ein Sachverhalt entnommen werden kann, der - seine Richtigkeit unterstellt - eine Rechtsverletzung des Antragstellers möglich erscheinen lässt. Er ist jedoch unbegründet.
Die Justizvollzugsanstalt legt zu Recht der Bemessung des Arbeitsentgelts des Antragstellers auch nach dem 1. Januar 2001 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde. Diese Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt von Untersuchungsgefangenen entspricht der gesetzlichen Regelung.
1. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert worden. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff) die Entlohnung für Strafgefangene verbessert. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung der Gefangenen ist von fünf auf neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angehoben worden (§ 200 StVollzG). Außerdem erhält der Gefangene, der eine ihm zugewiesene Tätigkeit zwei Monate lang zusammenhängend ausübt, Freistellung von der Arbeit, Arbeitsurlaub oder eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 43 Abs. 6 bis 10 StVollzG). Ist eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen, erhält er bei seiner Entlassung eine Ausgleichsentschädigung (§ 43 Abs. 11 StVollzG).
Während bis zum 31. Dezember 2000 nach § 177 StVollzG a. F. der Untersuchungsgefangene, der eine ihm zugewiesene Tätigkeit freiwillig ausübte, unabhängig von seinem Alter wie der Strafgefangene ein nach §§ 43, 200 StVollzG zu bemessendes Entgelt erhielt, hat der Gesetzgeber bei der Entlohnung nunmehr ausdrücklich differenziert zwischen Strafgefangenen, erwachsenen Untersuchungsgefangenen sowie minderjährigen und heranwachsenden Untersuchungsgefangenen. § 177 StVollzG in der jetzt geltenden Fassung lautet:
'177
Untersuchungshaft
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. '
Durch § 177 Satz 2 StVollzG ist die Bemessungsgrundlage des Entgelts für erwachsene Untersuchungsgefangene abweichend von der für Strafgefangene festgesetzt worden, während junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene über die Verweisung in §§ 177 Satz 4, 176 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wie Strafgefangene ein nach §§ 43 Abs. 2, 200 StVollzG zu bemessendes höheres Entgelt erhalten. Die Justizvollzugsanstalt ....... hat danach zu Recht davon abgesehen, dem Antragsteller seit dem 1. Januar 2001 eine höhere Entlohnung zu zahlen.
2. Die Neuregelung ist nicht verfassungswidrig. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Neufassung bestehen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht verletzt.
aa) Das Grundgesetz gewährleistet sowohl formelle Rechtsgleichheit, d. h. die Gleichheit vor dem Gesetz, als auch materielle Rechtsgleichheit, d. h. der Inhalt des Rechts soll dem Prinzip der Gleichheit entsprechen. Das Gleichheitsprinzip verbietet eine ungleiche Regelung gleicher Sachverhalte. Eine Übereinstimmung mehrerer Sachverhalte kann stets nur in Bezug auf ein oder mehrere Merkmale festgestellt werden, während andere Merkmale differieren, denn anderenfalls wären die Sachverhalte identisch. Die entscheidende Frage inhaltlicher Rechtsgleichheit ist stets die nach den als wesentlich anzusehenden Merkmalen, welche die Gleichheit mehrerer Sachverhalte und damit das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Verbot einer Ungleichbehandlung begründen beziehungsweise nach den Merkmalen, welc...