Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Festsetzung des Verfahrenswertes bei negativer Feststellungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Falle negativer Feststellungsentscheidungen i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG ist ein Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs festzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 12.10.2009; Aktenzeichen 602 F 4458/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der (geänderte) Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 12.10.2009 geändert und der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 9.9.2009 beim AG eingegangenen Antrag der Ehefrau wurde die Ehe der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2009 durch Beschluss des AG vom gleichen Tag geschieden. Mit dem Beschluss entschied das AG zugleich, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil die Ehegatten ihn durch notariellen Vertrag vom 25.7.2008 formgültig ausgeschlossen hätten. In der Verhandlung, in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs 'die notarielle Vereinbarung vom 25.7.2008 erörtert' wurde, setzte das AG für die Scheidungssache einen Wert von 11.700 EUR (auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute von 3.900 EUR) und für den Versorgungsausgleich einen Wert von 1.000 EUR fest. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag änderte das AG die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich dahingehend ab, 'dass für den Versorgungsausgleich kein Streitwert festgesetzt wird'. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die für den Versorgungsausgleich die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.340 EUR, mindestens aber 1.000 EUR, begehren.

II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Mit der in erster Linie begehrten Festsetzung des Verfahrenswerts auf 2.340 EUR wird der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Werte der Scheidungssache und der VersorgungsausgleichsFolgesache zusammenzurechnen sind (§ 44 Abs. 1 FamGKG), erreicht. Denn ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist im Verhandlungstermin auch der Versorgungsausgleich mündlich erörtert worden, so dass für die Beschwerdeführer hinsichtlich des Versorgungsausgleichs neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr entstanden ist.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich abgelehnt. Seine Auffassung, § 50 FamGKG sehe für den Fall eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Festsetzung eines 'Streitwerts' nicht vor, ist unzutreffend.

§ 50 FamGKG regelt die Festsetzung des Verfahrenswerts 'in Versorgungsausgleichssachen'. Das sind Familiensachen i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG, also Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. Für die Gerichtsgebühren ist gem. § 55 FamGKG ein Verfahrenswert festzusetzen, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig geworden ist. Diese Wertfestsetzung ist dann auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Scheidungsantrag gestellt, für den deutsches Scheidungsstatut gilt, so ist regelmäßig von Amts wegen - als Folgesache - auch ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einzuleiten (§ 137 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 FamFG). Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeschlossen haben. Denn das Familiengericht hat ebenfalls von Amts wegen - zu prüfen, ob die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7 und 8 VersAusglG vorliegen. Nur wenn es diese bejaht, ist es an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Andernfalls hat es den Wertausgleich nach den §§ 10 ff. VersAusglG - ggf. in Anpassung an nach Abschluss der Vereinbarung geänderte Verhältnisse - durchzuführen. Aber auch wenn keine Wirksamkeits und Durchsetzungshindernisse vorliegen, hat das Gericht eine Endentscheidung zu treffen. Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG ist in diesem Fall ausdrücklich in der Beschlussformel festzustellen, dass (bzw. inwieweit) kein Wertausgleich stattfindet.

Entsprechend ist das AG auch in der vorliegenden Sache verfahren. Es hat zwar im Hinblick auf die vorliegende Vereinbarung der Ehegatten keine Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Ehegatten versandt. Es hat aber - wie sich insbesondere aus der Erörterung im Termin und aus den Gründen der Endentscheidung vom 12.10.2009 ergibt - den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und für wirksam erachtet. Daraus folgt zwingend, dass ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen ist.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 3.2.2010 (10 WF 380/09) entschieden,...

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