Leitsatz

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob und in welcher Höhe ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich bei dessen Ausschluss nach vorheriger wirksamer notarieller Vereinbarung der Beteiligten festzusetzen ist.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Beteiligten wurde am 12. Oktober 2009 durch Beschluss geschieden. In dem Beschluss entschied das AG zugleich, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil die Ehegatten ihn durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 2008 formgültig ausgeschlossen hätten. In der mündlichen Verhandlung, in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs "die notarielle Vereinbarung vom 25.7.2008" erörtert wurde, setzte das AG für die Scheidungssache einen Wert von 11.700,00 EUR auf der Grundlage der Nettoeinkünfte der beteiligten Eheleute fest und für den Versorgungsausgleich einen Wert von 1.000,00 EUR. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage änderte das AG die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich dahingehend, dass für diese Folgesache ein Streitwert nicht festgesetzt werde.

Dagegen wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde und begehrte die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 2.340,00 EUR, mindestens jedoch 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht die Festsetzung eines Gegenstandswertes für den Versorgungsausgleich abgelehnt. Die von dort vertretene Auffassung, § 50 FamGKG sehe für den Fall eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Festsetzung eines "Streitwerts" nicht vor, sei unzutreffend.

Werde - wie im vorliegenden Fall - ein Scheidungsantrag gestellt, für den deutsches Scheidungsstatut gelte, so sei regelmäßig von Amts wegen als Folgesache auch ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einzuleiten (§ 137 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 FamFG).

Dies sei auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeschlossen hätten. Denn auch in einem solchen Fall habe das FamG von Amts wegen zu prüfen, ob die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7 und 8 VersAusglG vorlägen.

Nur wenn dies der Fall sei, sei es an die Vereinbarung gebunden.

Auch wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse vorlägen, habe das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG sei in diesem Fall ausdrücklich in der Beschlussformel festzustellen, dass kein Wertausgleich stattfinde.

Hier habe das erstinstanzliche Gericht - wie sich insbesondere aus der Erörterung im Termin und aus den Gründen der Endentscheidung ergäbe - den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und für wirksam erachtet. Daraus folge zwingend, dass ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen sei, für den ein Verfahrenswert festgesetzt werden müsse.

Dies gelte auch dann, wenn aufgrund kurzer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Auch bei dieser Fallkonstellation finde eine materielle Prüfung statt und das Verfahren sei mit einer rechtsmittelfähigen Endentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG abzuschließen. Nichts anderes gelte in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, die einer negativen Feststellungsentscheidung nach § 24 Abs. 3 FamFG bedürfe.

Hinsichtlich des Verfahrenswertes sei von der Regelbewertung auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zahl der ehezeitlichen Anrechte feststehe. Da nach dem Vortrag der Beschwerdeführer die Ehefrau zwei verschiedene Anrechte erworben habe, der selbständig tätige Ehemann dagegen keines unter das Dreimonatseinkommen der Ehegatten 11.700,00 EUR betrage, betrage der Regelwert (11.700,00 EUR × 2 × 10 %) 2.340,00 EUR.

Für den Ansatz eines niedrigeren Wertes bestehe vorliegend kein Anlass.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010, 10 WF 347/09

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