Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiseignung des ESA-Schnelltests im Hauptverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (im Anschluss an OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530).

 

Normenkette

BTMG § 1; BtMG § 29 Abs. 1; StPO §§ 72, § 72 ff.

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 05.12.2013)

LG Hannover

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 05.12.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cocain) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,- EUR verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die Kammer in dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Nach den Feststellungen der Kammer führte der Angeklagte am 01.06.2013 in einer Spielothek in H. wissentlich und willentlich eine in ein Papiertuch eingewickelte Konsumeinheit Kokain mit einem Nettogewicht von 0,19 g und einem geschätzten Wirkstoffgehalt von nicht unter 30 % bei sich.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, um was es sich bei dem in das Papier eingewickelten Gegenstand handelt, da er diesen zuvor von einer ihm unbekannten männlichen Person als Sicherheit für ein Darlehen über 50,- EUR erhalten habe, hat die Kammer als widerlegt angesehen.

Die Schätzung des Wirkstoffgehalts hat das Landgericht darauf gestützt, dass ein durchgeführter ESA-Schnelltest zu einer schlagartig auftretenden intensiven Blauverfärbung der Substanz geführt habe, obwohl die Konsumeinheit nur ein Gesamtgewicht von 0,19 g aufgewiesen habe.

Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten hat - vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Strafkammer hat die Feststellung, dass es sich bei der sichergestellten, in den Urteilsgründen jedoch nicht näher beschriebenen Substanz überhaupt um Kokain handelt, ausschließlich auf das Ergebnis des durchgeführten ESA-Schnelltests gestützt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

Diese Frage wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären sein, der sich ggf. auch zu der Frage äußern sollte, ob es anhand des Reaktionsverlaufs eines ESA-Tests möglich ist, zuverlässig Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt der getesteten Substanz zu ziehen. Gegebenenfalls wird die bei dem Angeklagten gefundene Substanz sachverständig zu untersuchen sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7565395

StRR 2014, 402

StraFo 2014, 437

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