Verfahrensgang
AG Osterholz-Scharmbeck (Aktenzeichen 16 F 782/16) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 9. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beteiligten zu 2 wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3 hat beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater des am ... 2002 geborenen minderjährigen Kindes A. K. R. ist.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 1. November 2016 angehört und am gleichen Tag beschlossen, dass Beweis über das Bestehen der Vaterschaft durch Einholung eines Abstammungsgutachtens erhoben wird. Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat das Amtsgericht für das betroffene Kind Herrn R. als Verfahrensbeistand bestellt.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 1. Februar 2017 hat das Amtsgericht den Zeugen I. Ö. und die Zeugin A. H. vernommen. Im weiteren Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 13. Juni 2017 hat das Amtsgericht den Zeugen C. K. vernommen.
Die Kindesmutter weigert sich sowohl für sich selbst als auch für ihre Tochter, an der Abstammungsbegutachtung mitzuwirken. Sie meint, dass die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft abgelaufen sei. Das Gericht hat das Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG eingeleitet und die Beteiligten am 16. Januar 2018 angehört.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Kindesmutter nicht berechtigt ist, die Mitwirkung am angeordneten Abstammungsgutachten für sich und das betroffene Kind zu verweigern. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), das sie zugleich für ihre Tochter als betroffenes Kind eingelegt hat.
II. Der gemäß §§ 178 Abs. 2 FamFG, 387 Abs. 3, 568, 569 FamFG zulässigen sofortigen Beschwerde der Kindesmutter (Beteiligte zu 2) bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach umfassender Beweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass die Kindesmutter nicht berechtigt ist, ihre Mitwirkung an der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2016 angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung eines Abstammungsgutachtens zu verweigern.
Mit ihrer vorangegangenen Beschwerde vom 3. März 2017 gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2016 sowie den diesen aufrechterhaltenden Beschluss vom 14. Februar 2017 hat die Kindesmutter zu erkennen gegeben, dass sie ihre Mitwirkung am angeordneten Abstammungsgutachten unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht abgelaufene Anfechtungsfrist verweigert. Im Rahmen des Zwischenstreitverfahrens ist das Weigerungsrecht eines Verfahrensbeteiligten umfassend dahingehend zu überprüfen, ob das angeordnete Abstammungsgutachten erforderlich und für die Untersuchungsperson zumutbar ist (Prütting/Helms/ Dürbeck, FamFG, 4. Aufl., § 178 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl., § 178 Rn. 9 ff.).
Ob die allein sorgeberechtigte Kindesmutter für ihre Tochter wirksam das Weigerungsrecht ausüben konnte, hat das Amtsgericht bisher nicht festgestellt. Unab-hängig davon, ob die am 1. Dezember 2002 geborene Tochter A. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG selbst als verfahrensfähig anzusehen ist, obliegt es ihr allein darüber zu entscheiden, ob sie die Mitwirkung am Abstammungsgutachten verweigert. Bei bestehender Verstandesreife und Urteilsfähigkeit kann nach der Rechtsprechung das minderjährige Kind selbst über die Weigerung, am Gutachten mitzuwirken, entscheiden. Insoweit wird davon ausgegangen, dass ab einem Alter von etwa 14 Jahren von einer ausreichenden Urteilskraft des Kindes ausgegangen werden kann (Prütting/Helms/Dürrbeck, a.a.O., Rn. 12; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O. Rn. 9 m.w.Nw.). Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 17. Dezember 2016 hatte A. ein großes Interesse daran zu wissen, wer ihr genetischer Vater ist. Ob dieser Wille aktuell fortbesteht, wird das Amtsgericht im weiteren Verfahren zu klären haben, wobei rechtlich erhebliche Weigerungsgründe in der Person des minderjährigen Kindes nach Aktenlage nicht erkennbar sind.
Vorliegend kann der Senat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller bereits im Schriftsatz vom 5. September 2016 unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Lichtbilder und die dadurch aus seiner Sicht erkennbar fehlende Ähnlichkeit einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Anfangsverdacht hinreichend dargelegt hatte (§ 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG), denn jedenfalls hat die Kindesmutter im weiteren Verfahren eingeräumt, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht kommen könne. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich dieses Vorbringen (konkludent) zu eigen gemacht hat. Für die Entscheidung über das Weigerungsrecht der Beteiligten zu 2 kommt es mithin entscheidend darauf an, ob nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Frist zur Anfechtung der V...