Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfplakette im Sinne des § 29 Abs. 2 i.V.m. Anl. IX StVZO ("TÜV-Plakette") stellt aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dar.
2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe kann ein wesentlich höheres Einkommen des Ehepartners des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die als (dauerhaftes) "Einkommen" angesehen werden können. In diesem Fall bedarf es aber im Urteil der Darlegung, wie sich das höhere Nettoeinkommen des Ehegatten auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konkret auswirkt.
Verfahrensgang
AG Stadthagen (Entscheidung vom 21.04.2011) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stadthagen zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Stadthagen hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 30 € verurteilt.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte die bei seinem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxx bereits im Oktober 2009 nach der StVZO vorgeschriebene Hauptuntersuchung nicht vor. Um das Fahrzeug dennoch im Straßenverkehr nutzen zu können, brachte er am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette auf, die eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993 aufwies. Diese hatte denselben Farbton, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 ablief. Um den Anschein zu erwecken, dass die nächste Hauptuntersuchung erst im Oktober 2011 erforderlich sein würde, überzeichnete der Angeklagte die Zahl "93" mit der Ziffer "11". Mit dem Lkw befuhr der Angeklagte am 14. August 2010 in B. die H.straße. Dort wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten und die Manipulation am Kennzeichen bemerkt.
Zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte als selbständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister einen Nettoverdienst von lediglich 500 € monatlich, seine Ehefrau einen monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.300 € erzielt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe hat das Amtsgericht die Einkommen gemeinsam veranschlagt und den Tagessatz auf 30 € festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs deckt die Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat hat diese gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass die getroffenen Feststellungen die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe eine Urkunde verfälscht, tragen. Insbesondere stellt die vom Angeklagten inhaltlich abgeänderte HU-Plakette aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine (zusammengesetzte) Urkunde dar. Mit den sich aus der Plakette ergebenden Symbolen und Farben liegt zumindest die verkörperte Gedankenerklärung vor, dass das Fahrzeug bis zum Ablauf des Oktober 2009 zur Hauptuntersuchung vorzuführen wäre, wenn das Fahrzeug auch danach am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll. Die HU-Plakette war wegen ihrer sich aus § 29 StVZO - insb. dessen Abs. 7 Satz 4 - ergebenden Bedeutung auch zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Dass mit Ablauf des Oktobers 2009 die HU-Plakette gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ihre Gültigkeit verloren hat, ändert weder etwas an der sich aus der Plakette ergebenden Gedankenerklärung, dass das Kraftfahrzeug bis Oktober 2009 hätte vorgeführt werden müssen, noch an der Beweisgeeignetheit. Entgegen der Revision lässt sich auch der Aussteller der Urkunde erkennen. Zwar muss sich die Erkennbarkeit nach herrschender Lehre aus der Urkunde selbst ergeben (vgl. BGH NJW 1960, 444 (445); Radtke, ZStW 115, 26 (57); Lackner/Kühl, 27. Aufl., § 267 StGB Rn. 14; LK-Zieschang, 12. Aufl., § 267 StGB Rn. 44 ff). Es genügt aber, wenn die Herkunft der Erklärung aus der Gestalt der verwendeten Symbole oder durch deren Verbindung mit Gegenständen, die eine entsprechende Zuordnung ermöglichen, erkennbar ist (vgl. MK-Erb, § 267 StGB Rn. 24; Puppe, JZ 1997, 490 (491)). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen aufgrund des Kfz-Scheins der Fall. Aus diesem lässt sich die DEKRA als Aussteller der Urkunde erkennen. Indem der Angeklagte deren Gedankenerklärung mittels einer anderen HU-Plakette überklebt und diese überzeichnet hat, hat er den Inhalt der Urkunde abgeändert und somit eine echte Urkunde verfälscht (vgl. auch OLG Karlsruhe, DAR 2002, 229; BayObLG NJW 1966, 748; AG Waldbröl, NJW 2005, 2870).
Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht die Entscheidung des OLG Celle i...