Leitsatz (amtlich)
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers.
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem Telefonieren unter Halten des Telefons als Führer eines Kraftfahrzeuges und fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes schuldig ist.
Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten zu je 50 EUR, beginnend am 1. Oktober 2005, zu zahlen.
Ihm wird für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten, also am 24. Dezember 2005.
(Angewendete Vorschriften: §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 a Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 20 a, 22, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 a StVG, 4 Abs. 1 und 2 BKatV, Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 des BKat, §§ 17, 19 OWiG.)
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; die Beschwerdegebühr wird jedoch um 1/5 ermäßigt; in dieser Höhe hat die Landeskasse auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 EUR, 40 EUR und 30 EUR, insgesamt 210 EUR, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene, gegen den mit Bußgeldbescheid der Stadt B. vom 9. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 4. November 2003, bereits wegen einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 60 EUR verhängt worden war, am 28. Juli 2004 gegen 17:50 Uhr mit einem Pkw die E.straße in P.. Er war dabei nicht angeschnallt und telefonierte während der Fahrt, wobei er sein Handy an das Ohr hielt. Dies fiel dem Polizeibeamten R. auf, der darauf mit seinem DienstPkw die Verfolgung aufnahm. Der Betroffene setzte - gefolgt von dem Polizeifahrzeug - seine Fahrt in die W.straße fort, in der die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt. An der Ampelkreuzung C. Straße hielt der Betroffene an. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt telefonierte er noch und war nicht angeschnallt.
Der Betroffene bog sodann in die C. Straße ein, in der sich eine Baustelle wegen Fahrbahnerneuerungsarbeiten befand. Deswegen war unmittelbar hinter dem Kreuzungsbereich eine enge einspurige Verkehrsführung auf der eigentlich zweispurigen Fahrbahn eingerichtet. Die Baustelle war mit Warnbaken versehen und beidseitig waren Verkehrszeichen aufgestellt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkten. Rechts und links der Fahrspur war das Fahrbahnniveau wegen der Bauarbeiten stufenförmig abgesenkt. Gleichwohl beschleunigte der Betroffene seinen Pkw zügig und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h. Der dem Betroffenen im gleich bleibenden Abstand von 30 m folgende Polizeibeamte las nämlich über eine Strecke von mindestens 200 m Tachowerte von mindestens 82 km/h ab. Nach einem Halt an der Ampelkreuzung D. Straße beschleunigte der Betroffene seinen Pkw erneut zügig. Der ihm weiterhin nachfolgende Polizeibeamte R. las wiederum bei konstantem Abstand von 30 m über eine Fahrstrecke von mindestens 200 m Tachowerte von mindestens 82 km/h ab. Auch diese Fahrtstrecke befand sich noch im Baustellenbereich mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.
Das Amtsgericht hat dieses Verhalten, wie aus dem oben dargestellten Schuldspruch ersichtlich, als drei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Verkehrsordnungswidrigkeiten gewertet und deshalb für den Geschwindigkeitsverstoß eine Geldbuße von 140 EUR, für das unerlaubte Telefonieren eine solche von 40 EUR und für das Nichtanlagen des Sicherheitsgurtes eine solche von 30 EUR für angemessen erachtet. Neben der sich daraus ergebenden Geldbuße von insgesamt 210 EUR hat das Amtsgericht eine grobe Pflichtverletzung angenommen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1.
a)
Im Schuldspruch weist das angefochtene Urteil allerdings insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Amtsgericht von einer tatmehrheitlichen Begehung der abgeurteilten Ordnungswi...