Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbleibensanordnung für ein Kind in der Pflegefamilie
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Elternteil, das die elterliche Sorge ausübt, den Verbleib des Kindes bei einer Pflegefamilie auf nicht konkret absehbare Zeit infrage, besteht die Notwendigkeit für eine verbindliche Klärung durch das Gericht.
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 4, § 1666
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 05.05.2006; Aktenzeichen 626 F 1081/04) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 5.5.2006 wird zurückgewiesen.
3. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 131 Abs. 2 KostO). Der Antragsteller hat den anderen Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen zu erstatten (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. T.M. ist der minderjährige Sohn des Antragstellers, der dauerhaft im Haushalt der Beteiligten zu 2. als seinen Pflegeeltern lebt; dass T. gegenwärtig im Kindesinteresse in dieser Pflegestelle verbleiben muss, ist bei allen Verfahrenbeteiligten grundsätzlich ausdrücklicher Konsens. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, der die elterliche Sorge für T. ausübt, die Regelung seines Umganges mit T. betrieben; dabei hat er allerdings wiederholt - auch ggü. T. - den dauerhaften Verbleib in der Pflegestelle in Frage gestellt. Insbesondere hat er sich für die erforderlichen Erklärungen nicht der vom Jugendamt gefertigten Vordrucke bedient, sondern auf selbst gewählten - inhaltlich unzureichenden - Formulierungen bestanden. Im Rahmen des - vom AG unter Einschaltung einer Sachverständigen sowie Bestimmung eines Verfahrenspflegers auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen sorgfältigst geführten - Verfahrens ist wiederholt von den beteiligten Pflegeeltern der Erlass einer Verbleibensanordnung begehrt worden; das AG hat im Termin vom 3.2.2006 ausdrücklich den Erlass einer Verbleibensanordnung in Betracht gezogen bzw. angekündigt und sich im Umgangsbeschluss vom gleichen Tage eine - dahingehende - Ergänzung des Beschlusses vorbehalten. Nachdem es durch den Antragsteller im Zusammenhang mit der fälligen Verlängerung entsprechender Erklärungen erneut zu Schwierigkeiten gekommen ist, hat das AG mit Beschluss vom 5.5.2006 angeordnet, dass T. dauerhaft bei seinen Pflegeeltern verbleibt.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners, der zugleich um Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren nachgesucht hat.
Er meint, es bestehe kein "Rechtsschutzinteresse" an der getroffenen Verbleibensanordnung, da der Antragsteller keinerlei Anstalten für eine Herausnahme von T. aus der Pflegestelle gemacht habe und auch "nicht damit zu rechnen" sei, dass er insoweit zukünftig ohne gerichtliche Klärung vorgehen werden; dies gelte noch zumal das Umgangsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.
Die Pflegeeltern sind der Beschwerde entgegengetreten.
II. Dem Antragsteller kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da seine Rechtsverfolgung - wie nachfolgend unter III. auszuführen ist - keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
III. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die ausgesprochene Verbleibensanordnung kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Der gegenwärtige Verbleib von T. in seiner Pflegefamilie wird in seiner auf der entwickelten besonderen Beziehung von T. zu seinen Pflegeeltern beruhenden Notwendigkeit im Kindesinteresse nicht einmal vom Antragsteller in Abrede genommen. Angesichts der ungeachtet dessen laufend tatsächlich erfolgenden Infragestellung eines Verbleibs auf nicht konkret absehbare Zeit durch den Antragsteller, wie dies etwa durch erneute Abgabe einer nur unzureichenden schriftlichen Erklärung deutlich geworden ist, besteht die Notwendigkeit für eine verbindliche Klärung durch das Gericht. Dies gilt insb. auch deswegen, weil der Antragsteller - wie sich der Formulierung seiner "gestelzten" diesbezüglichen Erklärung im Beschwerdeverfahren ("ist nicht damit zu rechnen") deutlich entnehmen lässt - nach wie vor seinerseits nicht zu einer verbindlichen Erklärung bezüglich des Verbleibes bereit ist. Das - ohnehin offenkundige - Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Verbleibensanordnung wird von der Beschwerde selbst gar nicht in Frage gestellt.
Der Erlass der Verbleibensanordnung begegnet schließlich auch keinen weiteren formalen Bedenken; die Frage einer möglichen Verbleibensanordnung ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand des Verfahrens gewesen, von den Pflegeltern erstrebt und vom AG in der Anhörung ausführlich erörtert sowie als mögliche Beschlussergänzung ausdrücklich vorbehalten worden.
Fundstellen