Leitsatz
Der Vater war Inhaber der elterlichen Sorge für seinen minderjährigen Sohn, der dauerhaft im Haushalt von Pflegeeltern lebte. Zwischen allen Verfahrensbeteiligten bestand grundsätzlich Konsens darüber, dass der Sohn im Kindesinteresse in der Pflegestelle verbleiben sollte.
Im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfahrens zum Umgangsrecht mit seinem Sohn hat der Vater wiederholt den Verbleib des Kindes in der Pflegestelle in Frage gestellt und die erforderlichen Erklärungen nicht gegenüber dem Jugendamt abgegeben. Die Pflegeeltern begehrten wiederholt den Erlass einer Verbleibensanordnung.
In dem Verfahren zum Umgangsrecht hat das AG ausdrücklich den Erlass einer Verbleibensanordnung in Betracht gezogen bzw. angekündigt und sich in seinem Beschluss eine Ergänzung insoweit vorbehalten. Nachdem es zu weiteren Schwierigkeiten mit dem Vater im Zusammenhang mit der fälligen Verlängerung entsprechender Erklärungen gekommen war, hat das AG mit Beschluss angeordnet, dass der Sohn dauerhaft bei seinen Pflegeeltern zu verbleiben habe.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters, der zugleich um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht hat.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dem Vater die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten nicht aufweise. Der gegenwärtige Verbleib des Sohnes in der Pflegefamilie werde in seiner auf der entwickelten besonderen Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern beruhenden Notwendigkeit im Kindesinteresse auch von dem Kindesvater nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl stelle er den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie laufend und auf nicht konkret absehbare Zeit in Frage. Dies werde u.a. durch die erneute Abgabe einer nur unzureichenden schriftlichen Erklärung deutlich.
Aufgrund dessen bestehe die Notwendigkeit für eine verbindliche Klärung durch das Gericht.
Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Kindesvater auch in seinen Erklärungen im Beschwerdeverfahren habe erkennen lassen, dass er nach wie vor seinerseits nicht zu einer verbindlichen Erklärung bezüglich des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie bereit sei.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 10 UF 127/06