Leitsatz (amtlich)
§ 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG schränkt die Zulässigkeit des Beschwerderechts des Sachverständigen/Berechtigten nur für den Fall der isolierten Anfechtung der Vorabentscheidung über die Zuordnung der Leistungen zu einer bestimmten Honorargruppe ein und lässt das Recht zur Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung gem. § 4 Abs. 3 JVEG unberührt.
Normenkette
JVEG §§ 4, 9 Abs. 1 S. 6
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen 2 O 322/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen H. vom 6.10.2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Hannover vom 27.9.2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Das LG hat nach § 4 Abs. 1 JVEG durch den angefochtenen Beschluss die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.918,43 EUR festgesetzt und hierbei die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe 8 zugewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Sachverständige unter dem 23.6.2006 eine Rechnung erteilt und um Überweisung des Rechnungsbetrages gebeten hat. Zwar regelt § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG, dass "die Beschwerde" nur zulässig ist, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist. § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG regelt jedoch nicht den hier zu entscheidenden Fall.
§ 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig - unter Umständen sogleich nach seiner Ernennung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben - Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen (BT-Drucks. 15/1971, S. 182). Da in diesem Zeitpunkt eine Beschwer noch nicht feststehen kann, regelt § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG weiter, dass es in diesem Fall einer Kostenbeschwer nicht bedarf. In diesem Zusammenhang ist die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG zu sehen: wenn der Sachverständige bereits über seine Vergütung abgerechnet hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe, insbesondere soll der Sachverständige nicht neben der Betreibung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 und 2 JVEG auf Festsetzung der gesamten von ihm zu beanspruchenden Vergütung die Möglichkeit haben, eine Vorabentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG herbeizuführen. Insofern bezieht sich der Beschwerdeausschluss in § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG lediglich auf das Vorabentscheidungsverfahren in § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG, nicht aber auf das in § 4 Abs. 3 JVEG geregelte Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.6.2005, 4 Ws 115/05, zitiert nach JURIS Rz. 10).
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dass das LG der Vergütungsfestsetzung die Honorarstufe 8 zugrunde gelegt hat und nicht die der Abrechnung des Sachverständigen zugrunde liegende Honorarstufe 10, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit des Sachverständigen (Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens) keine der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Honorargruppe betrifft, hatte das LG gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG die Tätigkeit einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dass das LG sein Ermessen verletzt hat, insbesondere ein Ermessensmissbrauch vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Maßgeblich ist die konkrete Gutachtertätigkeit, mit der der Sachverständige beauftragt worden ist. Entgegen der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 6.8.2007 ist nicht das Fachgebiet seiner Tätigkeit als Basis für die Eingruppierung in einer Honorarstufe relevant. Die Grundlage der Ermessensentscheidung muss vielmehr sein, wie die konkrete Tätigkeit des Sachverständigen innerhalb der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgelisteten Tätigkeiten einzuordnen ist. In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist ausdrücklich hervorgehoben, dass "die Leistungen" des Sachverständigen maßgebliches Kriterium für die Einordnung sein soll (Bundestags-Drucksache, a.a.O.). Diese Einordnung der Leistungen des Sachverständigen hat das LG mit zureichenden Erwägungen vorgenommen, wobei sich das LG insbesondere mit der vom Sachverständigen in seiner Abrechnung angesetzten Honorarstufe 10 auseinander gesetzt hat, der nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG die gutachterliche
Tätigkeit für Unternehmensbewertungen zugewiesen ist. Hierbei ist ergänzend zu den Ausführungen des LG zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Teil bei Unternehmensbewertungen in der jeweilig schwierigen Bewertung liegt, wohingegen im Streitfall der Sachverständige zur Erstellung des versicherungsmathematisch...