Leitsatz (amtlich)
Hat der Sachverständige beantragt, den Stundensatz in Anlehnung an bestimmte Honorargruppen festzusetzen, so zielt dieses Begehren auch darauf ab, eine Einordnung der Tätigkeit in eine Honorargruppe herbeizuführen. Die hierauf ergangene Entscheidung kann unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 12 OH 21/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. D. G., Saarbrücken, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des LG Saarbrücken vom 19.12.2013 - 12 OH 21/13 - wie folgt geändert:
Die von dem Sachverständigen nach dem Beschluss des LG Saarbrücken vom 10.10.2013 - 12 OH 21/13 - zu erbringenden Leistungen werden der Honorargruppe 4 gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 (zu § 9) JVEG zugeordnet.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige ist in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durch Beschluss des LG Saarbrücken vom 10.10.2013 mit der Gutachtenserstattung beauftragt worden.
Mit Schreiben vom 31.10.2013 hat der Sachverständige um Festsetzung des Stundensatzes gemäß (§ 9 JVEG) Gruppe 5 mit einem Zuschlag von 50 % gebeten. Die Parteien haben dem begehrten Stundensatz nicht zugestimmt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG den Antrag des Sachverständigen vom 30.10.2013 "auf höhere Festsetzung des Stundensatzes" zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner am 27.12.2013 beim LG eingegangenen Eingabe, mit der er unter Verweis auf §§ 9 und 13 JVEG an seinem Begehren festhält.
Das LG hat diese Eingabe als "sofortige" Beschwerde behandelt und die Sache unter Nichtabhilfe dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien und der Sachverständige haben sich im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht geäußert.
II. Der Senat wendet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der am 1.8.2013 in Kraft getretenen Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (2. KostRMoG, BGBl. I 2013, 2586) an, da der Auftrag an den Sachverständigen nicht vor dem 1.8.2013 erteilt wurde (§ 24 JVEG).
Die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Sachverständigen ist zulässig. Zwar ist die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zu einer bestimmten Sachverständigenvergütung i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG unanfechtbar (§ 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG). Das Schreiben des Sachverständigen vom 31.10.2013 beinhaltet jedoch in der Sache - zumindest auch - den Antrag, seine nach dem Beweisbeschluss zu erbringenden Leistungen vorab der Honorargruppe 5 (nach § 9 i.V.m. Anlage 1 JVEG) zuzuordnen und dies durch gerichtlichen Beschluss festzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 (hier insbesondere Abs. 1 Satz 1) JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig - wie hier ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben - Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen (BT-Drucks. 15/1971, 182; BVerfG NJW-RR 2006, 1500; OLG Celle, Beschl. v. 26.10.2007 - 2 W 102/07 -, juris; LSG Thüringen, Beschl. v. 28.3.2012 - L 6 SF 172/12 E -, juris). Die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung kann gem. § 9 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 i.V.m. § 4 JVEG, solange - wie hier - der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist, unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. So auch hier.
Der dementsprechend zulässige Antrag des Sachverständigen, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen, hat nur nach Maßgabe der Entscheidungsformel Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt im Grundsatz § 8 Abs. 1 JVEG, insbesondere das nach der erforderlichen Zeit zu bemessende Honorar für Leistungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG ist sodann in §§ 9 bis 11 JVEG geregelt. Nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG werden die Leistungen von Sachverständigen bestimmten Honorargruppen mit festen Stundensätzen zwischen - jetzt - 65 und 100 EUR zugeordnet. Nach dem "Honorargruppenmodell" kommt es entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971, 182) - anders als nach § 3 ZSEG (a.F.) - nicht mehr darauf an, ob es sich bei der erbrachten Leistung um ein einfaches, ein durchschnittliches oder ein besonders schwieriges Gutachten handelt, ob sich der Sachverständige im Einzelfall mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzen musste oder ob er seine Berufseinkünfte ganz überwiegend als gerichtlicher oder außergerichtlich...