Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung eines Veterinärmediziners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Veterinärmediziner ist wie ein Humanmediziner zu entschädigen.

2. Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ist insoweit nicht einschlägig.

 

Normenkette

JVEG § 9

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 28.07.2014; Aktenzeichen 9 O 42/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Beweisbeschluss vom 25.5.2013 wurde der Sachverständige Dr. T, Fachtierarzt für Pferde, Fachtierarzt für orthopädische Chirurgie beim Pferd, beauftragt, dazu Stellung zu nehmen, weshalb die Stute S verendet ist, ob dem ein Behandlungsfehler des Beklagten zugrunde lag, falls ja, ob der Tod der Stute vermeidbar war und welchen Marktwert das Pferd zur Zeit der streitbefangenen Behandlung hatte. Die für das schriftliche Gutachten liquidierten 1.917,56 EUR, wobei der Sachverständige einen Stundensatz nach Honorargruppe M 3 des § 9 JVEG i.H.v. 85 EUR netto zugrunde gelegt hatte, wurden angewiesen. Für die Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.5.2014 berechnete der Sachverständige 1.278,30 EUR, wiederum auf der Grundlage des vorstehend genannten Stundensatzes. Zu diesem Termin war der Sachverständige durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17.9.2013 geladen worden. Am 1.8.2013 war eine Neufassung des § 9 JVEG in Kraft getreten. Als Nr. 36 wurde die Sachgebietsbezeichnung "Tiere" hinzugefügt, für die die Honorargruppe 2 anzuwenden ist. Dafür ist ein Stundensatz von 70 EUR netto vorgesehen.

Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, die Beauftragung zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin stelle einen neuen Auftrag dar. Da dieser nach dem 1.8.2013 erfolgt ist, komme neues Recht zu Anwendung. Deshalb sei die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. T nach Änderung des § 9 JVEG mit 70 EUR pro Stunde (Honorargruppe 2) und nicht mehr wie früher nach Honorargruppe M zu bemessen.

Der Sachverständige hat Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt, § 4 JVEG.

Mit Beschluss vom 28.7.2014 hat das LG Bonn die dem Sachverständigen Dr. T zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 1.278,30 EUR festgesetzt. Es ist der Ansicht, veterinärmedizinische Gutachten seien wie nach bisherigem Recht der Honorargruppe M zuzuordnen und unterfielen nicht dem neuen Sachgebiet "Tiere" gem. Nr. 36 der Anlage zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Eine solche Änderung sei der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, das neu eingeführte Sachgebiet "Tiere" erfasse auch den Bereich Veterinärmedizin, da die Bezeichnung ganz allgemein gehalten sei.

Das LG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 4 Abs. 3 JVEG, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Für die Honorierung veterinärmedizinischer Leistungen sind wie bisher schon die Honorargruppen M 1 bis M 3 der Tabelle zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (medizinische Gutachten) heranzuziehen. Derartige Tätigkeiten unterfallen nicht dem neu eingeführten Sachgebiet "Tiere" nach Sachgebiet Nr. 36 (ebenso: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 O 74/13; LG Hanau, Beschl. v. 30.9.2014 - 9 O 271/13;. a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2014 - 10 W 6/14; LG Bonn, Beschl. v. 25.3.2014 - 1 O 16/11; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 9 Rz. 1).

1. Bei der Bemessung der Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die mündliche Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 19.5.2014 vor dem LG ist das ab dem 1.8.2013 geltende Recht anzuwenden, da seine Beauftragung insoweit erst nach dem maßgeblichen Stichtag am 17.9.2013 erfolgt ist, § 24 Satz 1 JVEG.

2. Nach § 9 JVEG ist die Honorierung dann zu bestimmen, wenn - wie hier - ein besonderer Stundensatz weder vorab verabredet noch dem Sachverständigen zugebilligt wurde.

a) Was den medizinischen Bereich angeht, trennt Anlage 1 zu § 9 JVEG zwischen nicht- medizinischen und medizinischen Gutachten. Die Vergütung für erstere ist den Honorargruppen 1 bis 13, diejenige für letztere den Honorargruppen M 1 - M 3 zu entnehmen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 9 JVEG, Rz. 34). Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, welches in keiner Honorargruppe genannt ist, dann ist sie - auch im Falle von medizinischen oder psychologischen Gutachten - einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG.

b) Dies vorausgeschickt vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Sachgebietsbezeichnung "Tiere" unter Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG auch veterinärmedizinische Gutachten erfassen, d.h. derartige Leistungen aus den Honorargruppen M 1 - M 3 herausnehmen wollte.

Zum Einen zeigt schon ein Vergleich mit den Sachgebieten, die wie das Sachgebiet "Tiere" der Honorargruppe 2 zugeordnet sind, etwa "Gesundheitshandwerk", "Möbel" ohne "Kunst und Antiquitäten", "Rundfunk- und Fer...

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