Verfahrensgang

AG Celle (Aktenzeichen 42 F 42007/05)

 

Tenor

1. Die Herausgabe des Kindes N.K., geboren am 29.4.2004 an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach New Mexico, USA wird angeordnet.

2. Der Antragsteller darf aus Ziff. 1 nur und erst dann vollstrecken, so fern die Antragsgegnerin N. nicht bis zum 27.3.2006 nach Farmington, New Mexico zurückführt. Diese Frist verlängert sich um die Anzahl der Tage, die der Antragsteller über den 13.3.2006 hinaus dafür benötigt, zu Händen der Verfahrenspflegerin des Kindes Kindesunterhalt für einen Zeitraum von zwei Monaten i.H.v. 1.200 $ zu zahlen sowie zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten einen Betrag in gleicher Höhe für zwei weitere Monate zu hinterlegen, wobei seine Verfahrensbevollmächtigte von ihm unwiderruflich anzuweisen ist, den monatlichen Unterhalt von 600 $ jeweils am 60. bzw. am 90. Tag nach der Rückkehr der Antragsgegnerin nach New Mexico, USA zu Händen deren Verfahrensbevollmächtigten auszukehren. Die Verfahrenspflegerin kehrt die 1.200 $ für die beiden ersten Monate unmittelbar nach der Ankunft der Antragsgegnerin in New Mexico, USA an deren Verfahrensbevollmächtigte aus. Teilt die Antragsgegnerin bis spätestens zum 13.3.2006 das konkrete Datum ihrer Rückkehr nach New Mexico, USA mit, ist der Antragsteller binnen 7 Tagen verpflichtet, ein bereits im voraus vollständig bezahltes Appartement für die Dauer eines zweimonatigen Aufenthalts für die Antragsgegnerin und N. nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Original-Gutscheins für das Appartement an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter. Für jeden Tag, den der Kindesvater die Frist von 7 Tagen überschreitet, verlängert sich die Frist für die Herausgabe des Kindes um einen Tag.

3. Ab dem sich gem. Ziff. 2 ergebenden Datum ist die Antragsgegnerin, oder jede andere Person, bei der sich N. aufhält, verpflichtet, N. an den Antragsteller herauszugeben.

4. In Vollzug von Ziff. 2 und 3 wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, N. der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich N. aufhält wegzunehmen und dem Antragsteller zu übergeben. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung dieser Anordnung, sofern dies erforderlich ist, unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich N. aufhält, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

Die Vollstreckung findet ohne Vollstreckungsklause! statt und ist an jedem Ort möglich, an dem N. aufgefunden wird.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Verpflichtungen die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 50.000 EUR sowie die Festsetzung von Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

7. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zwangsvollstreckung werden der Antragsgegnerin auferlegt.

I. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend Kindesmutter) nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend HKiEntÜ) verpflichtet ist, ihre Tochter N. in die USA zurückzuführen.

Die Kindesmutter und der Antragteller hatten 2003/2004 in New Mexico, USA eine geschlechtliche Beziehung. Die Kindesmutter war mit ihrem Ehemann, der als Pilot bei der Bundeswehr nach Amerika versetzt worden war, von Deutschland nach New Mexico gegangen. Dort hatte sie während einer Ehekrise den Antragsteller kennengelernt.

Im Dezember 2003 ging der Ehemann der Kindesmutter nach Deutschland zurück. Die damals schwangere Kindesmutter blieb in New Mexico, USA und lebte kurze Zeit mit dem Antragsteller in einer Wohngemeinschaft. Von dort aus zog sie Anfang 2004 in ein eigenes Haus. Die geschlechtliche Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Antragssteiler zerbrach im Februar 2004. Am 29.4.2004 brachte die Kindesmutter ihre Tochter N. zur Welt. Am 30.4.2004 wurde der Antragsteller im Beisein und mit Zustimmung der Kindesmutter auf der Geburtsurkunde von N. als Kindesvater eingetragen.

In der Zeit danach bis zum 24.9.2004 lebte die Kindesmutter mit N. weiter in New Mexico, USA. Während dieser Zeit hatte der Antragsteller - dem Umfang nach allerdings streitigen - Umgang mit N. Da bereits damals die Vaterschaft des Antragstellers von der Kindesmutter in Abrede genommen wurde, hat der Antragsteller außergerichtlich einen DNA.-Test veranlasst, der seine Vaterschaft bestätigen soll.

Am 25.9.2004 ist die Kindesmutter nach Deutschland gereist, zunächst um ihren am Parkinson erkrankten Vater zu besuchen. Sie ist nicht wieder in die USA zurückgekehrt und lebt jetzt mit wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Die Kindesmutter geht davon aus, dass abweichend vo...

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