Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 10.08.2018; Aktenzeichen 70 F 1049/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.08.2018, Az. 70 F 1049/18, wird
zurückgewiesen,
2. a) Aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.08.2018, Az. 70 F 1049/18, kann erst vollstreckt werden, wenn der Antragsteller dem Senat eine Zahlung von 2.000,00 EUR an die Antragsgegnerin nachgewiesen hat.
b) Die Regelung in Ziff. 2 a) gerät in Wegfall, wenn die Antragsgegnerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung des hiesigen Beschlusses an ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Senat nachgewiesen hat, dass sie dem Antragsteller ein Bankkonto bzw. einen sonstigen Zahlungsweg mitgeteilt hat, wonach der Antragsteller die 2.000,00 EUR an sie zahlen kann.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung der Kinde P... und R... in die USA.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die am ...2012 in New York die Ehe geschlossen haben, sind die Eltern der Kinder P..., geboren am ...2013, und R..., geboren am ....2014.
Der Antragsteller besitzt die US-amerikanische Staatsbürgerschaft, die Antragsgegnerin die deutsche Staatsbürgerschaft. Die beiden Kinder, die in den USA geboren wurden, besitzen die US-amerikanische Staatsangerhörigkeit, nach den Angaben der Antragsgegnerin darüber hinaus auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin wohnten mit den Kindern zusammen in New York, bis es im Jahr 2016 zur Trennung der Eltern und zum Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung kam. Die beiden Kinder lebten ab diesem Zeitpunkt im Haushalt der Kindesmutter in New York.
Am 07.07.2016 ordnete das Familiengericht Yonkers an, dass die Antragsgegnerin die "temporary primary residential custody" für die Kinder innehabe. Dem Antragsgegner sprach das Gericht ein wöchentliches Umgangsrecht mit den Kindern von donnerstags, 18.00 Uhr, bis samstags, 18.00 Uhr, zu. Der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern fand in der Folge statt, wobei streitig ist, ob der Vater die Termine durchgehend regelmäßig wahrgenommen hat oder ob er einzelne Termine hat ausfallen lassen.
Ende 2016 wurde das Scheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren vom Familiengericht Yonkers an den Supreme Court des Staates New York verwiesen. Dort beantragte die Antragsgegnerin im Januar 2017, mit den beiden Kindern nach Deutschland ausreisen zu dürfen. Der Supreme Court holte hierauf ein Sachverständigengutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass eine Ausreise der Antragsgegnerin nach Deutschland mit den gemeinsamen Kindern wegen der engen Beziehung der Kinder zu ihrem Vater dem Wohl der Kinder nicht entsprechen würde. Eine abschließende Entscheidung zum Sorgerecht war durch den Supreme Court im Jahre 2017 noch nicht ergangen.
Der letzte reguläre Umgang der beiden Kinder mit dem Vater fand am Wochenende vom 22. - 25.12.2017 statt. Am 27.12.2017 flog die Antragsgegnerin ohne Kenntnis und Zustimmung des Antragstellers mit den Kindern nach Deutschland. Ihren genauen Aufenthaltsort teilte sie dem Antragsteller nicht mit. Die Kinder besuchen seit Februar 2018 den Kindergarten in Deutschland.
Am 24.04.2018 übertrug der Supreme Court dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Ferner ordnete er an, dass die Kinder nach Rückkehr in die Vereinigten Staaten so bald wie möglich in die Obhut des Antragstellers gegeben werden. Weiter wurde angeordnet, dass die Antragsgegnerin auf Grund ihres Verhaltens an den Antragsteller für "Anwaltsgebühren, Kosten und Sanktionen" einen Betrag in Höhe von 25.000 US-$ zahlen müsse. Die gerichtlichen Beschlüsse über die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin hob der Supreme Court gleichzeitig auf.
Am 02.07.2018 ist der Antrag des Antragstellers auf Rückführung der Kinder beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen.
Der Antragsteller geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Rückführung der Kinder P... und R... in die USA verpflichtet sei, da sie diese widerrechtlich nach Deutschland verbracht habe.
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder P..., geboren am ...2013, und R..., geboren am ...2014, unverzüglich in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen und
2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder P..., geboren am ...2013, und R..., geboren am ...2014, an den Antragsteller zum Zwecke der sofort...