Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 30.09.2020; Aktenzeichen 20 F 1330/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.09.2020 - 20 F 1330/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Hilfsantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Rückführung der Kinder F. und A. in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) haben am ...2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder F. W., geboren am ...2009, und A. W., geboren am ...2020, hervorgegangen. Die Eltern sind im Juni 2004 in die USA übergesiedelt. Die Mutter hat die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, der Vater hat bei der Annahme der US-Staatsbürgerschaft im Jahr 2008 seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Beide Kinder sind in den USA geboren und aufgewachsen. Sie haben die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Eltern leben spätestens seit September 2019 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 27 F 1511/19 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart anhängig. Der Vater, der bei der W... mit Sitz in F... beschäftigt ist, ist aus beruflichen Gründen am 13.09.2019 allein in die Bundesrepublik Deutschland zurückgezogen. Die Mutter blieb mit den beiden Kindern im bisherigen Familienheim in den USA, das in C... im Bundesstaat N... liegt. Sie ist als Lehrerassistentin an einer Privatschule tätig.
Das Sorgerecht für F. und A. steht beiden noch verheirateten Elternteilen gleichberechtigt zu (Rieck, Ausländisches Familienrecht, Länderteil North Carolina, Stand Juli 2016, Rn. 11). Beim zuständigen Familiengericht, dem District Court des County of M... in N..., ist zwischen den Eltern ein Sorgerechtsverfahren anhängig, das aber noch nicht abgeschlossen ist. Im Wege einer vorläufigen Anordnung hat das dortige Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit den Kindern F. und A. in Deutschland ab 29.06.2020 eingeräumt. Der Vater sollte die Kinder drei Tage vor Schulbeginn, d.h. am 14.08.2020, in die Obhut der Mutter zurückgegeben. Der Vater hielt sich jedoch nicht an diese gerichtliche Anordnung. Er stellte vielmehr mit Schriftsatz vom 24.07.2020 beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart - 20 F 1197/20 - den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder F. und A., hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge, zu übertragen. Dieses Verfahren ruht gemäß Art. 16 HKÜ im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Die Kinder halten sich seit 01.07.2020 beim Vater in Deutschland auf und gehen seit Schuljahresbeginn im September 2020 beide auf die ...Schule in S.... F. besucht die 6. Klasse und A. die 3. Klasse.
Die Mutter ist mit einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Deutschland nicht einverstanden.
Sie hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.08.2020 die Rückführung der Kinder F. und A. in die USA und die Herausgabe der Kinder beantragt. Auf den Schriftsatz vom 17.08.2020 und den darin gestellten Antrag wird verwiesen.
Das Amtsgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 24.08.2020 Frau L. als Verfahrensbeistand für F. und A. bestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom 24.09.2020 eine schriftliche und in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Das Stuttgarter Jugendamt hat einen schriftlichen Bericht zu den aktuellen Lebensumständen der Kinder eingereicht (Bericht vom 14.09.2020).
Das Amtsgericht hat A. und F. in Anwesenheit des Verfahrensbeistands am 15.09.2020 persönlich angehört und am 25.09.2020 die Angelegenheit mit den Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigten und dem Verfahrensbeistand mündlich erörtert.
Es hat sodann mit Beschluss vom 30.09.2020 - 20 F 1330/20 - folgende Entscheidung getroffen:
1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Kinder F. W., geboren am ...2009, und A. W., geboren am ...2012, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zurückzuführen.
2. Sofern der Antragsgegner der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist er oder jede andere Person, bei der sich die Kinder F. W., geboren am ...2009, und A. W., geboren am ...2012, aufhalten, verpflichtet, die Kinder an die Antragstellerin oder eine von ihr zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika nebst sämtlichen Reisepässen der Kinder herauszugeben.
Der Beschluss enthält weitere Regelungen, insbesondere zur Vollstreckung dieser Anor...