Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich, Kapitalverzehr durch nachehezeitliche Rentenzahlungen bei kapitalgedeckten Anrechten
Leitsatz (amtlich)
Eine Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem Ende der Ehezeit beeinflusst nicht den Ausgleichswert eines Anrechts. Ein - insbesondere bei nachträglicher Abänderung des Versorgungsausgleichs - bedeutsamer Vertrauens-schutz des Ausgleichspflichtigen kann über § 27 VersAusglG erreicht werden, indem der Wert des Anrechts zum Zeitpunkt des Antragseinganges zugrunde gelegt werden.
Normenkette
VersAusglG §§ 51, 5 Abs. 2, § 27
Verfahrensgang
AG B. (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen 8 F 637/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - B. vom 16.9.2013 geändert und unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des AG - Familiengericht -H. (Az.: 271 F 278/96) vom 8.12.1997 wird mit Wirkung zum 1.1.2008 wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. R. K.-B. (Versicherungsnummer) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,7666 Entgeltpunkten auf denen Versicherungskonto Nr. 59 240742 W 523 bei der D. R. B., bezogen auf den 30.11.1996, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger B. AG (Az.:) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von EUR 46.483,-, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger T. A. (Az.:) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von EUR 11.411,-, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger T. A. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Land H. - Z. (Az.: Z.) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich EUR 729,41 auf seinem Versicherungskonto Nr. 59 230141 K 003 bei der D. R. K. See, bezogen auf den 30.11.1996, begründet. Der Betrag ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Der Auskunftsantrag des Ehemannes wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Versorgungsträger tragen diese selbst.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 10.000,-.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Abänderung eines im Jahre 1997 durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Die Beteiligten schlossen im September 19.. die Ehe, die durch Urteil des AG - Familiengericht - Hamburg vom ... Dezember 19.. geschieden wurde, nachdem der Scheidungsantrag im Dezember 19.. zugestellt worden war. Im Scheidungsbeschluss führte das AG - Familiengericht - den Versorgungsausgleich durch und bezog dabei auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Betriebsrente, auf Seiten der Ehefrau Anwartschaften auf Beamtenpension ein. Dabei gelangte es zu einem Ausgleich zugunsten des Ehemannes. Hinsichtlich der Höhe der im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anwartschaften wird auf das Scheidungsurteil vom ... Dezember 19.. (Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2007, Bl. 4 ff.) verwiesen.
Der Ehemann bezieht seit Februar 2001 Rente der D. R. und Betriebsrente; die Ehefrau bezieht seit Mitte 2007 Pension.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2007 hat die Ehefrau das vorliegende Verfahren eingeleitet. Zur Begründung hat sie behauptet, die Höhe der in den Ausgleich einbezogenen ehezeitlichen Anwartschaften habe sich durch Änderungen im Pensionsrecht sowie durch Veränderungen in der Bewertung betrieblicher Anwartschaften verändert; zudem sei eine bei Scheidung noch verfallbare Anwartschaft mittlerweile unverfallbar. Einen zwischenzeitlich gesondert gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat sie zurückgenommen.
Der Ehemann ist der Meinung gewesen, die Abänderung sei nicht durchzuführen, weil sie unbillig sei. Er hat dazu vorgetragen, die Antragstellerin verfüge über erhebliches Vermögen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das AG - neben Auskünften zum Ausgleichswert der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenpension - eine Auskunft zum Ausgleichswert beider Anrechte des Ehemannes auf Betriebsrente eingeholt. Die insofern erteilte Auskunft legt einen Stichtag im August 2011 zugrunde; der Senat hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens Auskünfte zu den Stichtagen Ende Dezember 2014 und Ende Dezember 2007 eingeholt. Es ergibt...