Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenvergütung, wenn kein Vertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten.
2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.
3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.
Normenkette
BGB §§ 812, 818
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen, soweit sie sich noch gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage richtet.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die Berufung ist aus den im Beschluss des Senats vom 16.2.2006 genannten Gründen, worauf gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, unbegründet. Die Schriftsätze der Klägerin vom 15. und 27.3.2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1. Zwar besteht im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin unter 1. des Schriftsatzes vom 15.3.2006 kein Anlass zur Klarstellung, dass der Senat keineswegs die Arbeit der Klägerin abqualifizieren wollte. Denn schon nach dem Wortlaut des Beschlusses war klar ersichtlich, dass lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, die Leistung der Klägerin sei für die Beklagten völlig wertlos geworden, weil das Bauvorhaben nicht durchgeführt wurde und die Planung auch nicht anderweitig zu verwerten ist. Dem Senat ist daher unerfindlich, wie die Klägerin meinen kann, ihre Arbeit sei abqualifiziert worden. Dennoch soll hiermit klargestellt werden, dass dies in keiner Weise beabsichtigt war.
2. Der Senat hat auch keineswegs übersehen, dass die Beklagte zunächst einen Förderantrag gestellt hatte. Wenn dabei die Planung der Klägerin verwertet wurde, könnte die Beklagte zu 1) zunächst einmal bereichert gewesen sein (BGH v. 5.11.1981 - VII ZR 216/80, MDR 1982, 480 = BauR 1982, 83 = NJW 1982, 879). Diese Bereicherung fiel aber wieder weg (im Vermögen der Beklagten war danach nichts mehr vorhanden, was der Senat mit dem Hinweis auf die Wertlosigkeit ausgedrückt hat), als das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden sollte und die Beklagte die erhaltene Bewilligung von Fördermitteln nach Aufforderung des Landes zurückgegeben hat, wie das LG im Tatbestand des Urteils festgestellt und wovon der Senat somit auszugehen hat (§ 314 ZPO). Damit entfiel gem. § 818 Abs. 3 BGB auch ein Bereicherungsanspruch. Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen als in dem Fall, dass ein Bauherr von einer rechtsgrundlos erhaltenen Planung keinen Gebrauch macht, sondern eine andere Planung verwendet (vgl. auch für diesen Fall BGH v. 5.11.1981 - VII ZR 216/80, MDR 1982, 480 = BauR 1982, 83 = NJW 1982, 879). Es verblieb also nichts mehr im Vermögen der Beklagten.
Hinzu kommt, ohne dass darauf noch entscheidend abzustellen war, dass das LG von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat, "die Leistung der Klägerin sei nicht über eine Akquise hinausgegangen". Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall keine Bereicherung auf Kosten der Klägerin eingetreten sein kann.
3. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 818 Rz. 31). Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Auch wenn die Beklagte zu 1) den in § 162 BGB verkörperten Rechtsgedanken heranziehen will, geht das nicht isoliert. Vielmehr muss dann ebenfalls auf Treu und Glauben abgestellt werden. Zur Frage, wann die Beeinflussung eines Geschehensablaufs treuwidrig ist, hat der BGH erst vor kurzem mit Urteil vom 16.9.2005 Stellung genommen (BGH NJW 2005, 2287). Danach ist auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden kann, was mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Partei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen ist. Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen. Solche vernünftigen wirtschaftlichen Gründe hatte die Beklagte zu 1), wie der Senat bereits im Beschluss vom 16.2.2006 festges...