Leitsatz (amtlich)
Die Aufführung eines Dipl.-Ökonomen auf dem Kanzleibriefbogen von Rechsanwälten widerspricht § 8 BORA, weil es sich um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt und er auch den übrigen in § 59a BRAO aufgeführten Berufsgruppen nicht angehört, er mithin nicht sozietätsfähig i.S.v. § 59a BRAO ist.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.7.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert beträgt 12.500 EUR.
Gründe
I.1. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in H. Ihre Kanzlei ist schwerpunktmäßig im Bereich des Insolvenzrechts tätig. Aus diesem Grunde arbeitet sie intensiv mit dem Dipl.-Ökonomen B.G. zusammen. Auf dem Briefkopf der Kanzlei wird unter dem Namen der dort tätigen Rechtsanwälte zugleich der Name des Dipl.-Ökonomen B.G. mit dem Zusatz "Dipl. Ökonom" aufgeführt. Die Aufführung der Rechtsanwälte sowie des Dipl.-Ökonomen wird in einem doppelt gerahmten Kästchen auf der rechten Seite des Briefkopfs zusammengefasst.
Dies hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid vom 20.7.2005 beanstandet und den Rechtsanwälten deshalb wegen Verstoßes gegen § 59a BRAO eine Belehrung dahingehend erteilt, dass es nicht zulässig sei, die Sozietät oder die Zusammenarbeit, die den Anschein einer Sozietät erweckt, mit Herrn G. fortzuführen und ihn in dem Briefkopf aufzuführen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 BRAO.
Zur Begründung führen sie aus, dass zwar § 59a BRAO eine Sozietät mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe untersage, dass diese Regelung indessen keine Aussage zur Briefkopfgestaltung enthalte. Zudem stelle § 59a BRAO eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar, sodass bei verfassungskonformer Anwendung die beanstandete Briefkopfgestaltung hinzunehmen sei. Dies folge letztlich auch daraus, dass der Gesetzgeber beabsichtige, § 59a BRAO zu ändern und die Aufnahme Berufsfremder in einer Anwaltssozietät zuzulassen.
Die Antragsteller beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.7.2005 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist auf § 59a BRAO, der eine abschließende Beschränkung enthalte und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sei. Zuzugeben sei den Antragstellern, dass sie eine Kooperation, wenn sie verfestigt sei, auch mit dem Dipl.-Ökonomen G. angeben dürften. Eine entsprechende Angabe im Falle einer verfestigten Kooperation bleibe zulässig und sei nicht Inhalt der Belehrung gewesen.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2005 haben die Antragsteller erklärt, auf mündliche Verhandlung nicht zu verzichten.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist fristgerecht gestellt und zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil die Belehrung zutreffend ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.
Die Aufforderung, gem. der Belehrung vom 20.7.2005 zu handeln, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufführung von Herrn G. als "Dipl.-Ökonom" auf dem Kanzleibriefbogen der Antragsteller widerspricht § 8 BORA, weil es sich bei Herrn G. nicht um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt und er auch den übrigen in § 59a BRAO aufgeführten Berufsgruppen nicht angehört, er mithin nicht sozietätsfähig i.S.v. § 59a BRAO ist. Nach § 8 S. 1 BORA darf auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät oder in sonstiger Weise mit sozietätsfähigen Personen i.S.d. § 59a BRAO erfolgt. Hinsichtlich der angestellten und freien Mitarbeiter ist die Kundgabe unzulässig, wenn es sich bei diesen nicht um nach § 59a BRAO sozietätsfähige Personen handelt (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 BORA Rz. 1, 2). Der Dipl.-Ökonom G. gehört nicht der in § 59a Abs. 1 BRAO umschriebenen Personen- und Berufsgruppe an. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich.
Bereits in seiner Entscheidung vom 17.9.2002 (AGH 6/02), bei der es um die Problematik der Sozietät mit einem Mediator ging, hat der Senat hierzu ausgeführt:
"Für den Gesetzgeber ist der Zweck dieser Regelung im Interesse des rechtsuchenden Publikums die Sicherstellung, "dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies in den (in § 59a BRAO) genannten Berufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen" (BT-Drucks. 12/4993, 22, 34). Nach dem Willen des Gesetzgebers enthält die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO eine enumerative (abschließende) Aufzählung der sozietätsfähigen Berufe (BT-Drucks. 12/4993, 33). ...
Auch die teleologische Auslegung führt zu keinem an...