Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat folgt der Rspr., dass im Verfahren vor der Vergabekammer die notwendigen Auslagen des Beigeladenen erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der unterliegenden Partei auferlegt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. § 162 Abs. 3 VwGO analog), und dass es der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei die notwendigen Auslagen des Beigeladenen dann aufzuerlegen, wenn sich die unterliegende Partei ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Vergaberecht 2003, 111; BayObLG, IBR 2003, 219, jew. m.w.N.).

2. Zur Frage, wann der Beigeladene im Vergabeverfahren für seinen Rechtsanwalt die Erstattung einer 10/10-Gebühr des § 118 BRAGO verlangen kann.

 

Normenkette

GWB § 128 Abs. 4; VwGO § 162; BRAGO § 118 Abs. 1

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 23.4.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Auftraggeberin schrieb die Errichtung eines Werkzaunes mit Toren, eines Betriebsweges und eines Maschendrahtzauns für Rolltore in drei Losen aus. Die Antragstellerin beantragte ein Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel, die Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu unterlassen und ihr, der Antragstellerin, den Zuschlag zu erteilen. Sie rügt u.a., dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, weil es sich entgegen den Ausschreibungsbedingungen nur auf eines der drei Lose beziehe. Außerdem sei die Beigeladene nicht in der Lage, die angebotenen Arbeiten durchzuführen. Schließlich sei ihr Angebotspreis nicht auskömmlich.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat sie festgestellt, dass die Antragstellerin der Beigeladenen die entstandenen Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien, zu erstatten habe. Diese Aufwendungen hat sie auf 922 Euro festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 128 Abs. 4 GWB scheide schon deshalb aus, weil die Beigeladene nicht Antragsgegnerin sei. Im Übrigen habe die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer keinen eigenständigen Beitrag geleistet. Keinesfalls sei im Rahmen der Kostenfestsetzung die Höchstgebühr des § 118 BRAGO zu Grunde zu legen.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Vergabekammer hat zu Recht beschlossen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen die notwendigen Auslagen zu erstatten habe.

Nach h.M., der der Senat folgt, sind im Verfahren vor der Vergabekammer die notwendigen Auslagen des Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der unterliegenden Partei auferlegt. Dies folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. aus einer analogen Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Partei die notwendigen Auslagen des Beigeladenen dann aufzuerlegen, wenn sich die unterliegende Partei ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Vergaberecht 2003, 111; BayObLG, IBR 2003, 219, jew. m.w.N.).

Diese Grundsätze hat die Vergabekammer zutreffend angewandt. Es hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beigeladenen deshalb auferlegt. Die Antragstellerin hat sich mit dem Antrag, den Zuschlag nicht der Beigeladenen, sondern ihr, der Antragstellerin, zu erteilen, in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen gestellt. Die Beigeladene hat das Verfahren durch ihren schriftsätzlichen Vortrag gefördert und einen Sachantrag gestellt.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch insoweit ohne Erfolg, als die Vergabekammer angenommen hat, die Beigeladene könne die Erstattung einer 10/10-Gebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO für ihren Rechtsanwalt verlangen.

Der Rechtsanwalt erhält gem. § 118 Abs. 1 BRAGO für das Betreiben des Geschäfts fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr. Die Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer 10/10-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim mat...

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