Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtung wegen Abstimmungsergebnis sowie rechtsmißbräuchliche Wahl eines Verwalters

 

Verfahrensgang

AG Verden (Aller) (Aktenzeichen 11 II 5/88)

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 208/88)

 

Tenor

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu B. 9) und C. wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. Februar 1989 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insoweit aufgehoben, als er (zu 1)) eine Feststellung im Sinne des Feststellungsantrags zu 1) der Antragstellerin getroffen hat.

In diesem Umfang wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Verden vom 15. September 1988 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 80 % und den Antragsgegnern – für das weitere Beschwerdeverfahren den Antragsgegnern zu B.9 und C. – zu 20 % auferlegt; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 51.000 DM.

 

Gründe

I.

Die vorliegende Wohnanlage besteht aus 102 Wohnungen. Davon entfallen 77 Wohnungseigentumsrechte auf den Kaufmann … und 3 Wohnungseigentumseinheiten auf die Firma … …, die auf Betreiben der Sparkasse in … unter Zwangsverwaltung stehen; Zwangsverwalterin ist die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1988 stand u. a. die Neuwahl des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage ab 1. Juni 1988 an, weil die Amtszeit der Beteiligten (Antragsgegnerin) zu C. ablief. Nach der Teilungserklärung hat der Eigentümer mehrerer Wohnungen für jede dieser Wohnungen eine Stimme. Die Antragstellerin schlug auf Wunsch der Sparkasse in … (Bl. 110 d. A.) vor, diese als Verwalterin zu wählen. Die Antragstellerin stimmte (mindestens) für die 80 unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentumsrechte mit „Ja”, entgegen standen 20 Nein-Stimmen. Die Geschäftsführerin der amtierenden Verwalterfirma gab mit dem Hinweis, daß die von der Antragstellerin abgegebenen Stimmen auf eine Sperrminorität von 25 % beschränkt werden müßten, als Abstimmungsergebnis bekannt, der Antrag sei bei 6 Ja-Stimmen gegen 20 Neinstimmen abgelehnt. Gegen diese Wertung erhob die Antragstellerin Widerspruch. Auch eine Abstimmung über den Antrag, die Beteiligte zu C. wiederzuwählen, ergab nach Auffassung der Versammlungsleiterin, der insoweit nicht widersprochen wurde, keine Mehrheit. Anschließend beschloß die Mehrheit (einschließlich der Antragstellerin), die Verwalter-Wahl um sechs Monate zurückzustellen. In ihrem Bericht über die Eigentümerversammlung vom 6. Mai 1988 faßte die Versammlungsleiterin die Vorgänge hinsichtlich der Wahl des Verwalters der Eigentümergemeinschaft dahin zusammen, da die Wahlvorschläge nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten hätten, habe die Versammlung beschlossen, diesen Tagesordnungspunkt für etwa sechs Monate auszusetzen und dann auf einer außerordentlichen Versammlung die Verwalterwahl zu wiederholen.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht (u. a.) beantragt, festzustellen, daß durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26. April 1988 zu TOP 3 die Sparkasse in … ab 1. Juni 1988 für die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter bestellt worden sei. Die Antragsgegner zu B. 9) und zu C. sind dem – soweit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – mit dem Gegenantrag entgegengetreten, festzustellen, daß die Antragstellerin als Zwangsverwalterin der dem Kaufmann … und der der Firma … gehörenden Eigentumswohnungen sowie als Bevollmächtigte der KV Kapitalanlagen- und Vermögensverwaltungs GmbH (Beteiligte zu B. 5)) bei Abstimmungen, die die Neuwahl des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage betreffen, nur sieben Stimmen habe. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag der Antragsgegner zu B. 9) und C. stattgegeben. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beteiligte zu C. bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung in dem laufenden Beschwerdeverfahren zum Verwalter zu bestellen (Beschluß vom 25. Oktober 1988, Bl. 214 d. A.). Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin festgestellt, daß durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26. April 1988 die Sparkasse … ab dem 26. Oktober 1988 zum Verwalter bestellt worden sei. Dagegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu B. 9) und C., die ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen; die Beteiligte zu C. bringt hilfsweise den Antrag an, festzustellen, daß die Antragstellerin in ihrer im Hauptantrag näher beschriebenen Position nur insgesamt sieben Stimmen bei Abstimmung habe, die die Wahl der Sparkasse in … als Verwalter der Wohnungsanlage beträfen.

II.

Die weiteren Beschwerden haben überwiegend Erfolg.

1. Das Landgericht führt – in Auseinandersetzung mit der Ansicht des Amtsgerichts – aus: Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mehrheitseigentümer, der entsprechend höhere Kosten u...

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