Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung der Grundschuld und Zustimmung des Miteigentümers
Leitsatz (amtlich)
1. Möchte einer der Bruchteilseigentümer die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte (hier: Teil-)Löschung einer Grundschuld erreichen, bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Miteigentümers (§ 27 Satz 1 GBO), wenn der Grundschuldgläubiger einen Teilvollzug gestattet. Das kann im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der Löschungsbewilligung jedenfalls dann entnommen werden, wenn der Gläubiger auf die von § 55 Abs. 1 GBO angeordnete Bekanntmachung verzichtet.
2. Es bleibt offen, ob die Löschungsbewilligung als Teilverzicht im Sinne von 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB wirkt und die Zustimmung des die Löschung betreibenden Miteigentümers der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht bedürfte.
Normenkette
BGB §§ 133, 875 Abs. 1, §§ 1168, 1175 Abs. 1 S. 2, §§ 1183, 1192 Abs. 1; GBO § 27 S. 1, § 29 Abs. 1, § 55 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. Juni 2018 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 9. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
A. Der Beteiligte zu 1 möchte die teilweise Löschung einer Grundschuld erreichen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind auf Bl. ... des Grundbuchs von L. - Amtsgericht H. - als gleichteilige Bruchteilseigentümer des Grundstücks Flurstück ... eingetragen. Das Grundstück ist zu Gunsten der Beteiligten zu 3 in Abt. III unter Nr. 4 mit einer Grundschuld über 210.000 EUR belastet.
Mit öffentlich beglaubigtem Antrag vom 9. Mai 2018 reichte der Beteiligte zu 1 in öffentlich beglaubigter Form eine Erklärung der Beteiligten zu 3 ein, wonach diese die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags der vorbezeichneten Grundschuld von 86.951,55 EUR bewilligt, und verlangte in Höhe dieses Betrags die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Teillöschung.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vertrat mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 die Auffassung, dass es zur Löschung der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedürfe. Es handele sich bei der Löschungsbewilligung nicht um eine Pfandentlassungserklärung der Gläubigerin, welche die auf den Miteigentumsanteil beschränkte Löschung ermögliche. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses setzte das Grundbuchamt dem Beteiligten eine Frist von einem Monat.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum vertritt er die Ansicht, dass eine auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Teillöschung ohne Zustimmung der Miteigentümerin erfolgen könne.
B. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise (§ 73 Abs. 1, 2 GBO) eingelegte Beschwerde ist begründet.
I. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung der beantragten Teillöschung der in Abteilung III unter Nr. 4 eingetragenen Grundschuld von einer Zustimmung der Beteiligten zu 2 nicht abhängig machen.
1. Zur Eintragung der Löschung der Grundschuld ist neben der Eintragungsbewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) verfahrensrechtlich nach § 27 GBO allerdings auch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Selbst wenn nur die teilweise Löschung - wie hier in Höhe eines letztrangigen Teilbetrags von 86.951,55 EUR - bewilligt wird, muss der Eigentümer zustimmen, weil dies zur teilweisen Aufhebung des Grundpfandrechts führt (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1183 Rn. 25; Kohler in Bauer/von Oefele, 3. Aufl., § 27 Rn. 18; vgl. § 17 Abs. 5 GBV).
2. Die in seinem Antrag vom 9. Mai 2018 auf Eintragung der Teillöschung (§ 46 Abs. 1 GBO) bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) enthaltene Zustimmungserklärung (§ 27 GBO, vgl. OLG München, Beschluss vom 26. November 2007 - 34 Wx 119/07, BeckRS 2007, 65095 Rn. 11; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, a. a. O. § 27 Rn. 35) ist vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte zu 1 die Eintragung der Teillöschung nur an seinem Bruchteilseigentum erreichen möchte, indessen ausreichend. Es bedurfte nicht der formgerechten (§ 29 Abs. 1 GBO) Zustimmung der Beteiligten zu 2, deren Fehlen das Grundbuchamt im Grundsatz zwar als Eintragungshindernis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ansehen durfte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16, WM 2018, 30, 31 Rn. 5), von deren Nachreichung es hier jedoch zu Unrecht die Teillöschung abhängig gemacht hat.
a) Nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung für die Löschung vom 27. Dezember 2017 erlaubt die Beteiligte zu 3 allerdings nur die Löschung dieses einheitlichen Rechts und damit die Löschung auf beiden Miteigentumsanteilen, wie sich aus der Bezugnahme auf das Grundbuchblatt und dem Umstand, dass zwischen den einzelnen Miteigentumsanteilen nicht unterschieden wird, ergibt. Die für das Gesamtrecht erteilte Löschungsbewilligung enthält materiell-rechtlich eine Aufgabeerklärung ...