Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für landwirtschaftsgerichtliches Ersuchen der Löschung des Hofvermerks an das Grundbuchamt

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuchamt zu löschen, ist eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben. Als Geschäftswert, nach welchen sich die Gebühr bemisst, erscheint im Regelfall der einfache Einheitswert als angemessen.

 

Normenkette

HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8; GNotKG §§ 22, 34, 36 Abs. 1, § 48

 

Verfahrensgang

AG Celle (Beschluss vom 28.11.2014; Aktenzeichen 31 Lw 32/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 28.11.2014 geändert.

Für das vorliegende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 33.796 EUR zu erheben.

 

Gründe

I. Der im Rubrum genannte Beteiligte hat unter dem 18.9.2013 beantragt, den Hofvermerk im Grundbuch betreffend seinen Grundbesitz zu löschen. Das entsprechende Ersuchen ist vom Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 25.9.2013 an das Grundbuchamt gestellt worden. Die entsprechende Löschung durch das Grundbuchamt ist gemäß Eintragungsbekanntmachung vom 11.10.2013 erfolgt. Gemäß Vermerk vom 4.11.2013 sind vom Landwirtschaftsgericht gem. § 18 HöfeVfO keine Kosten erhoben worden.

Gegen den Kostenvermerk vom 4.11.2013 hat die Bezirksrevisorin unter dem 25.11.2014 Erinnerung eingelegt (Bl. 7 f. d.A.). Seit dem 1.8.2013 gelte das GNotKG, während § 18 HöfeVfO außer Kraft getreten sei. Damit sei die durch § 18 HöfeVfO a.F. angeordnete Kostenfreiheit entfallen, so dass nach Nr. 15112 KV-GNotKG, nach der für "Verfahren im Übrigen" eine 0,5 Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A - anfalle, Kosten anzusetzen seien.

Das AG - Landwirtschaftsgericht - Celle hat die Erinnerung der Bezirks-revisorin durch den angefochtenen Beschluss vom 28.11.2014 zurück-gewiesen. Die Erklärung des Hofeigentümers nach § 1 Abs. 4 Satz 1, Halbs. 1 HöfeO beinhalte nicht den "Antrag" auf Löschung des Hofvermerks, sondern sei nur eine Erklärung. Das daraus resultierende Ersuchen an das Grundbuchamt erfolge von Amts wegen. Somit komme eine Kostenhaftung des Hofeigentümers nach § 22 GNotKG von vornherein nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die vom AG gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zugelassene Beschwerde, mit der die Bezirksrevisorin ihren gegenteiligen Standpunkt weiter verfolgt. Nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO werde gerade zwischen dem

Amtsverfahren (Nr. 1) einerseits und dem Antragsverfahren (Nr. 2) andererseits unterschieden. Die Abgabe der negativen Hofeserklärung setze das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO in Gang und sei gebührenrechtlich als Antragsverfahren zu behandeln.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2014 nicht abgeholfen und dem Landwirtschaftssenat zur Entscheidung vorgelegt. Der insoweit zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.1.2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Senat übertragen.

II. Die vom AG nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zugelassene Beschwerde ist begründet.

1. Nach § 1 Abs. 4 HöfeO kann der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne von Abs. 1 der genannten Vorschrift gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass seine Besitzung entweder ein Hof oder aber kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht prüft sodann den Sachverhalt und stellt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt. Dabei war nach § 18 HöfeVfO a.F. ausdrücklich angeordnet, dass für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Auslagen und Gebühren nicht erhoben werden.

Mit Außerkrafttreten der genannten Vorschrift und In-Kraft-Treten des neuen GNotKG ab dem 1.8.2013 ist die bis dahin angeordnete Gebührenfreiheit nur teilweise übernommen worden, nämlich nur für den Vollzug der Eintragung durch das Grundbuchamt. Dies folgt aus Nr. 14160 KV-GNotKG. Denn mit einer Festgebühr von 50 EUR sind danach nur die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten belegt, wozu die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks im Grundbuch durch das Grundbuchamt nicht gehört. Damit sei, so die Kommentarliteratur mit Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers (vgl. HK-GNotKG/Drempetic, 1. Aufl. 2013, KV Nr. 14160, Rz. 21 a.E. und Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14160 KV, Rz. 22), § 18 HöfeVfO a.F. in Nr. 14160 KV-GNotKG integriert worden. Dem entsprechend heißt es in der BT-Drucks. 17/11471, 210, die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks müsse nicht mehr explizit geregelt werden, da die Gebühr Nr. 14160 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen solle und der Hofvermerk hier nicht genannt sei.

Hiervon zu unterscheiden ist aber das landwirtschaftsgerichtli...

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