Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache bei Fortschreibung des Vollzugsplans mit unverändertem Inhalt
Leitsatz (amtlich)
Die Fortschreibung eines angefochtenen Vollzugsplans nach § 9 NJVollzG führt nicht zur Erledigung der Hauptsache, wenn der Inhalt des Vollzugsplans unverändert bleibt (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Normenkette
JVollzG ND §§ 9, 16 Abs. 5, § 104
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen im Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 31. März 2010 zum Gegenstand hat.
2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt. Die insoweit entstandenen und ausscheidbaren Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich der insoweit dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, soweit über diese nicht bereits entschieden worden ist, an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt C. eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre dieser Strafe werden voraussichtlich am 29. Mai 2017 vollstreckt sein. Danach schließt sich die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung an. Am 31. März 2010 schrieb die Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan für den Antragsteller fort, der diesem am 22. April 2010 ausgehändigt worden ist. Darin heißt es unter Ziffer IV. 2., dass eine Verlegung in die Sozialtherapie nicht in Betracht komme. Zur Begründung wird ausgeführt, dass laut Vorprüfung der Indikation vom 15. Oktober 2008 eine Indikation verneint worden ist. Unter Ziffer IV. 9. heißt es, dass der Antragsteller aufgrund von Missbrauchs- und Fluchtgefahr nicht für Vollzugslockerungen geeignet sei. Ausführungen können nur zur Wahrnehmung unabweisbar notwendiger Angelegenheiten außerhalb des Vollzuges gewährt werden. Zur Begründung wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im Einweisungsverfahren das Bild eines oberflächlich freundlich und wenig impulsiven Menschen vermittelt habe, dessen Schwere der Straftat andererseits vermuten lasse, dass er sehr genau dazu in der Lage ist, seine Handlungen zu planen. Eine Analyse der Hintergründe seiner Straffälligkeit habe nicht vorgenommen werden können, da er sich nicht zu seinen Straftaten eingelassen habe. An dieser abwehrenden Haltung habe sich bis dato nichts geändert, sodass die Motivlage weiterhin unklar sei. Seine fehlende Bereitschaft, sich mit den Ursachen der eigenen Straffälligkeit auseinanderzusetzen, verbunden mit der Bagatellisierung der Gewaltproblematik sowie der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, die im Lebensstil im Vorfeld der Tat begründet seien, und dem erheblichen Strafrest würden eine Flucht- und Missbrauchsgefahr auch unter Berücksichtigung stabiler Beziehungen des Antragstellers zu seinen Eltern sowie zu seiner Ehefrau begründen.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Mai 2010 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Eignung für Lockerungen habe die Antragsgegnerin alle relevanten Umstände berücksichtigt und in ihre Entscheidung einfließen lassen. Sie habe auch rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen. Die Erwägungen, dass der Antragsteller insgesamt nicht veränderungsmotiviert sei, trage die Entscheidung, den Antragsteller nicht beim Prognosezentrum zur Prüfung der Indikation vorzustellen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 15. Oktober 2010 Rechtsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere habe sich die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung nicht mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt.
Der Senat hat nach Anhörung des Antragstellers die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 als unzulässig verworfen, da der Vollzugsplan von der Antragsgegnerin am 8. September 2010 fortgeschrieben und am 30. September 2010, mithin vor Erhebung der Rechtsbeschwerde, dem Antragsteller ausgehändigt worden ist. Damit bestehe das für eine Entscheidung des Senats erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht mehr, weil sich bereits vor Einlegen der Rechtsbeschwerde der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Grundlage der Entscheidung über die Eignung von Lockerungen und die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei nämlich nicht mehr der angefochtene Vollzugsplan vom 31. März 2010, sondern der am 30. September 2010 ausgehändigte Vollzugsplan, der nun für di...