Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis nach dem am 1. Juli 1994 verstorbenen Landwirt … zuletzt wohnhaft in …. Hofübergabevertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Übergeber eines Hofes ist es unbenommen, dass Höfestatut jederzeit aufzugeben und den Hof ohne höferechtliche Genehmigung zu übertragen, mit der Folge, dass sich Abfindungsansprüche nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB richten.

 

Normenkette

HöfeO § 12

 

Verfahrensgang

AG Springe (Beschluss vom 16.12.1994; Aktenzeichen 2 LwH 11/94)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Springe vom 16. Dezember 1994 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben der Beteiligten zu 1 deren im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 647.600,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des am 23. Juli 1994 verstorbenen Landwirts … (Erblasser). Aus der gemeinsamen Ehe ist der am 15. Februar 1989 geborene Sohn … hervorgegangen.

Durch Hofübergabevertrag vom 30. August 1990 (Urkundenrolle Nr. 462/1990 des Notars … in … hatte die Beteiligte zu 2, die Mutter des Erblassers, diesem ihren im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Hof i. S. der Höfeordnung mit einem Einheitswert von 161.900 DM übertragen. Durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Springe vom 14. März 1991 war der Vertrag landwirtschaftsgerichtlich genehmigt, der Erblasser als neuer Eigentümer am 16. April 1991 im Grundbuch eingetragen worden. In dem Übergabevertrag hatte sich der Erblasser verpflichtet, seiner Schwester, der Beteiligten zu 3, eine Abfindung von 40.000 DM zu zahlen.

Durch Erbvertrag ebenfalls vom 30. August 1990 (Urkundenrolle Nr. 463/1990 desselben Notars) hatte der Erblasser auf seine gesetzlichen Erbansprüche am hofesfreien Vermögen der Beteiligten zu 2 verzichtet und sich verpflichtet, der Beteiligten zu 3 eine weitere Abfindung von 160.000 DM zu zahlen. Dieser Vertrag ist dem Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung nicht vorgelegt worden.

Der Erblasser hinterließ ein Testament vom 12. April 1991, das zu 8 IV 169/94 AG Springe eröffnet worden ist und durch das er die Beteiligte zu 1 zu seiner befreiten Vorerbin und den gemeinsamen Sohn … zum Nacherben eingesetzt hat.

Mit Antrag vom 19. September 1994 (Urkundenrolle Nr. 1385/1994 des Notars … hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis beantragt, durch das sie als befreite Vorerbin sowohl hinsichtlich des Hofes als auch des hofesfreien Vermögens und der gemeinsame Sohn … als Nacherbe ausgewiesen werden.

Gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses haben die Beteiligten zu 2 und 3 Bedenken angemeldet und diese damit begründet, daß der Hofübergabevertrag mangels ordnungsgemäßer Genehmigung nicht wirksam und der Erblasser demgemäß nicht Eigentümer des Hofes geworden sei. Dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs hat das Grundbuchamt nicht entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht Hannover durch Beschluß vom 2. Februar 1995 zurückgewiesen (3 T 18/95).

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landwirtschaftsgericht die Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis mit dem beantragten Inhalt angekündigt, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werde. Gegen den der Beteiligten zu 2 am 21. Dezember 1994 zugestellten Beschluß hat diese mit am 29. Dezember 1994 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der sich die Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 18. April 1995 angeschlossen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat nicht abgeholfen.

Auf die zitierten Urkunden und Entscheidungen wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind unzulässig.

Ob das Landwirtschaftsgericht berechtigt war, eine Entscheidung durch Ankündigungsbeschluß oder Vorbescheid zu treffen, oder ob es nicht vielmehr, weil jedenfalls kein Bedürfnis für eine Vorklärung bestand, sogleich den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung von Erbschein und Hoffolgezeugnis hätte bescheiden müssen, kann dahinstehen. Denn mangels zulässiger Rechtsmittel kommt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohnehin nicht in Betracht.

Beide Beteiligte sind nicht beschwerdeberechtigt i. S. der §§ 22 LwVG, 20 Abs. 1 FGG. Beschwerdeberechtigt i. S. dieser Bestimmungen ist nur der in seiner Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigte Beteiligte, d. h. für die vorliegende Entscheidung nur jeder. Erbprätendent, der das bezeugte oder hier zu bezeugende Erbrecht selbst für sich beansprucht.

Es ist schon nicht zweifelhaft, daß die Beteiligten zu 2 und 3 nicht materiell Beteiligte am Erbscheinsverfahren des Landwirtschaftsgerichts waren. Der Erblasser hat sie weder in seinem Testament vom 12. April 1991, dessen...

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